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er noch nicht fest angestellt war, 50 MA, und wenn er fest angestellt war,
100 MA als Vergütung für die Umzugskosten zu bezahlen.
Die gestellten Gespanne und Wagen müssen zur Beförderung von Möbeln
und sonstigem Hausrath geeignet sein. Namentlich sind die Wagen mit dem
erforderlichen Verpackungsmaterial und mit Vorrichtungen zu versehen, die das
Naßwerden der beförderten Sachen ausschließen. Auch sind zum Verladen,
zur Begleitung und zum Ausladen geeignete Personen in genügender Anzahl
zu stellen.
§ 17.
Noch nicht fest angestellte Geistliche, die mit der Verwaltung vakanter
Stellen betraut werden, haben von der Kirchgemeinde eine in der Regel 30 -7
nicht übersteigende, vom Staats-Ministerium, Departement des Kultus, fest-
zusetzende Umzugskosten -Vergütung zu erhalten.
Dagegen erhalten Kollaboratoren, die einem Geistlichen beigegeben
werden, von diesem eine angemessene, erforderlichen Falles vom Kirchenrathe
festzusetzende Umzugskosten = Vergütung.
8 18.
Die Kosten der Einführung eines fest angestellten Geistlichen werden
nach Maßgabe des § 118 des Gesetzes vom 11. April 1894, betreffend das
Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen, — Regierungsblatt, S. 168 —
in Ansatz gebracht und getragen.
Die dem Superintendenten für die Einweisung eines Vikars — Be-
kanntmachung vom 22. März 1881, kirchliches Verordnungsblatt, Seite 39 —
zukommenden gesetzlichen Tage= und Nachtgelder, sowie Reisekosten sind aus
dem Vakanzertrage der betreffenden Stelle und, soweit dieser nicht ausreicht,
aus der Kirchkasse, bezüglich aus den Kirchkassen der Parochie zu zahlen.
Dagegen sind Einführungskosten — 8§ 118 des Gesetzes vom 11. April 1894 —
nicht zu erheben.
19.
Fest angestellte Geistliche, die vor Ablauf von 6 Jahren auf ihren An-
trag versetzt werden, oder sonst freiwillig aus der ihnen übertragenen Stelle
ausscheiden, haben auf Verlangen der Kirchgemeinden diesen die gezahlten
Umzugs= und Einführungskosten zu erstatten.
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