Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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andere den Kasten öffnen kann. Nie dürfen daher beide Schlüssel in einer 
Hand sich befinden. 
Dabei wird auf die Bestimmung in § 97 Z. 1 des Gesetzes vom 
12. Februar 1840 hingewiesen, nach welcher der Pfarrer und der Kirch- 
rechnungsführer solidarisch für den Inhalt des Depositenbehälters zu haften 
haben. Weiter aber ordnen wir an, daß alljährlich bei Einsendung der Kirch- 
rechnung vom Pfarrer und vom Kirchrechnungsführer die gesetzmäßige Führung 
der Depositenschlüssel schriftlich zu bescheinigen ist. 
Die Kircheninspektionen und die Superintendenturen haben bei jeder sich 
darbietenden Gelegenheit davon sich zu überzeugen, daß die Schlüssel in den 
Händen des Pfarrers und des Kirchrechnungsführers sich befinden. 
8 26. 
Die Führung des Depositenbuches liegt dem Pfarrer unter Mit- 
zeichnung des Kirchrechnungsführers ob. 
Ist der Kirchrechnungsführer zur Führung des Depositenbuchs befähigt, 
so kann sie ihm vom Pfarrer übertragen werden. Solchen Falles hat dann 
der Pfarrer die Mitzeichnung vorzunehmen. 
§ 27. 
Alle Gelder und Urkunden, die zu hinterlegen sind, müssen spätestens 
binnen 24 Stunden hinterlegt werden. 
8 28. 
Jeder Depositenbuchführer hat ein genaues Verzeichniß der im 
Depositum befindlichen Inhaberpapiere außerhalb des Gebäudes, in welchem 
das Depositum sich befindet, aufzubewahren, in welches Veränderungen im 
Urkundenbestande nachzutragen sind. 
8 29. 
Wegen Ueberwachung der Kündigungen, Ausloosungen, Konver- 
tirungen und Amortisirungen der zu den Depositen gehörigen Werth- 
papiere wird auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 27. Februar 1892 
— Kirchen= und Schulblatt, Seite 69 — verwiesen. 
Der Vertrag mit der Weimarischen Bank vom 16. Juni 1881 — kirch- 
liches Verordnungsblatt, Seite 48 — ist nebst der Ministerial-Bekannt-
	        
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