Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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machung vom 16. Juni 1881 — daselbst, Seite 46 — und der Ministerial- 
Bekanntmachung vom 29. August 1882 — Regierungsblatt, Seite 126 — 
durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 2. April 1890 — Regierungs- 
blatt, Seite 84 — außer Geltung gesetzt worden. 
830. 
Ueber die Revision der Depositen durch die Depositalverwaltung, bezüglich 
durch die Aufsichtsbehörde enthalten Vorschriften die Bekanntmachung vom 
22. Februar 1857, Sammlung kirchlicher Gesetze, Seite 125, sowie § 17, 
letzter Absatz der Vakanzordnung vom 6. September 1876, daselbst, Seite 328 
und die gegenwärtige Ausführungs-Verordnung § 44. 
831. 
II. In Betreff der Anlegung verfügbarer Kapitalien ist thun— 
lichst darauf Bedacht zu nehmen, landwirthschaftliche Grundstücke zu 
erwerben — General-Reskript vom 28. März 1851, Sammlung kirchlicher 
Gesetze, Seite 45 und General-Reskript vom 25. Januar 1868, daselbst, 
Seite 164 —. 
Nicht ausgeschlossen ist auch die Erwerbung geeigneter Waldgrundstücke. 
Vor dem Ankaufe von Grundstücken sind Würderungsscheine der verpflich- 
teten Ortstaxatoren beizuziehen. Handelt es sich um Waldgrundstücke, so ist 
auch das Gutachten eines Großherzoglichen Forstbeamten beizubringen. 
Der Genehmigung zum Ankauf von Grundstücken bedarf es nur dann, 
wenn durch den Ankauf eine Veränderung in der Dotation einer geistlichen 
Stelle herbeigeführt wird — § 24 Z. I, 1 der Kirchgemeindeordnung —. 
Insofern erleiden die älteren angezogenen Bestimmungen entsprechende 
Abänderung. 
8 32. 
Ist es nicht thunlich, Grundstücke zu kaufen, so sind verfügbare Kapitalien 
nach Vorschrift des Gesetzes vom 16. Juni 1881, betreffend die Anlegung 
vormundschaftlicher und zu öffentlichen Depositen gehöriger Gelder, sowie der 
Ausführungs-Verordnung von demselben Tage — kirchliches Verordnungsblatt, 
Seite 41 flg. —, ingleichen nach Vorschrift des Nachtrags vom 28. Februar 
1894 zu dem Gesetze vom 16. Juni 1881 — kirchliches Verordnungsblatt, 
Seite 287 — anzulegen.
	        
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