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„kommunalen Korporationen anderer Bundesstaaten (Provinzen, Kreisen, Ge-
„meinden und dergleichen) oder bei deren Kreditanstalten gegen Schuldver-
„schreibungen, welche den gesetzlichen Vorschriften entsprechend ausgestellt
„und entweder seitens der Gläubiger kündbar sind, oder einer planmäßigen
„allmählichen Tilgung unterliegen;
„7. bei den landesherrlich bestätigten Sparkassen im Großherzogthume,
„jedoch ohne besondere Genehmigung der Vormundschafts= oder Ausfsichts-
„behörde nicht über den Betrag von Fünfhundert Mark für jeden einzelnen
„Bevormundeten oder sonstigen Betheiligten;
„8. bei der Reichsbank, jedoch ohne besondere Genehmigung der Vor-
„mundschafts= oder Aufsichtsbehörde nicht über die Dauer von sechs Monaten.“
§ 33.
III. Bei Darlehns-Aufnahmen können kirchliche Gebäude und Geräthe,
sowie Friedhöfe nicht als Unterpfand dienen und ebensowenig darf Pfarr-
oder Stiftungsgut mit Hypotheken für Schulden der Kirchgemeinden beschwert
werden.
8 34.
IV. Ueber Grundstückszusammenlegung und Ablösung sind außer
in dem Gesetze vom 28. April 1869, Regierungsblatt, Seite 95 flg., ferner
in dem Gesetze vom 5. Mai 1869, daselbst, Seite 185 flg., sowie in dem
Gesetze vom 13. Juni 1878 und der dazu gehörigen Ausführungs-Verordnung
vom 14. Juni 1878, Sammlung kirchlicher Gesetze, Seite 357 flg., sowie
außer in dem Gesetze vom 5. Juni 1889 und der dazu gehörigen Ausführungs-
Verordnung vom 6. Juni 1889, kirchliches Verordnungsblatt, Seite 225flg.
Bestimmungen getroffen in dem Erlaß vom 10. Februar 1859, Sammlung
kirchlicher Gesetze, Seite 130, dem General-Reskript vom 23. Januar 1863,
daselbst, Seite 150, dem General-Reskript vom 15. März 1868, daselbst,
Seite 164, dem General-Reskript vom 13. Juli 1869, daselbst, Seite 187,
und dem General-Reskript vom 12. Dezember 1877, daselbst, Seite 350.
836.
V. Hinsichtlich der Verwaltung und Beaufsichtigung der Kirchen-
und Pfarreiwaldungen wird verwiesen auf die Höchste Verordnung vom
18. Mai 1859 und die dazu gehörige Ausführungs-Verordnung von demselben