Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

316 
Tage — Sammlung kirchlicher Gesetze, Seite 134 flg. —, sowie auf den 
Nachtrag vom 26. Juli 1884 und die dazu gehörige Ausführungs-Verordnung 
von demselben Tage — kirchliches Verordnungsblatt, Seite 103 flg. —. 
836. 
VI. Weiter wird aufmerksam gemacht auf das Reskript vom 15. März 
1878, betreffend die Repartition von Abgaben bei Zerstückelung eines 
Gutes, — Sammliung kirchlicher Gesetze, Seite 355 —, auf das Gesetz vom 
12. Mai 1879, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbeweg- 
liche Vermögen, — Sammliung kirchlicher Gesetze, Seite 387 —, auf die 
Bekanntmachung vom 7. März 1885, betreffend die Obliegenheiten der Kirch- 
gemeindevorstände bei Zwangsversteigerungen, — kirchliches Verordnungs- 
blatt, Seite 136 — und auf die Bekanntmachung vom 25. Jannar 1889, 
betreffend die Erneuerung von Hypotheken, — kirchliches Verordnungs- 
blatt, Seite 201 —. 
In Betreff der Entschädigung der Pfarreien für kirchliche Getreide- 
abgaben ist zu vergleichen das Reskript vom 25. Oktober 1880 — kirch- 
liches Verordnungsblatt, Seite 27 —. 
Weiter ist zu beachten das Gesetz vom 8. Mai 1879, betreffend die 
Vollstreckung der Entscheidungen und Verfügungen der Ver- 
waltungsbehörden, und die dazu gehörige Ausführungs-Verordnung vom 
2. August 1879 — Sammlung kirchlicher Gesetze, Seite 397 —, sowie das 
Gesetz vom 13. Mai 1879, betreffend die Zwangsbeitreibung öffent- 
licher Abgaben und Gefälle, — daselbst, Seite 388 — und der Ge- 
setzes-Nachtrag vom 18. Dezember 1880 — kirchliches Verordnungsblatt, 
Seite 28 —. 
§ 37. 
VII. Die Erhebung kirchlicher Umlagen regelt sich nach dem Gesetze 
vom 24. Februar 1894 — Regierungsblatt, Seite 10, kirchliches Verord- 
nungsblatt, Seite 284 —. 
Macht sich die Erhebung kirchlicher Umlagen nöthig, so sind die deshalb 
nöthigen Vorkehrungen so zeitig zu treffen, daß die Vereinnahmung noch in 
dem Jahre erfolgen kann, in welchem das Bedürfuiß hervortritt. 
Läßt sich bei der Ausschreibung schon im Voraus mit Sicherheit be- 
urtheilen, daß derjenige Prozentsatz, welcher in dem betreffenden Jahre aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.