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neten Werthpapiere und Gelder im Kirchdepositum vorhanden sind. Ueber den
Befund ist beiden Rechnungsausfertigungen am Schlusse eine von den be—
theiligten Personen zu unterzeichnende Bescheinigung beizufügen.
Hierauf hat die in § 27 Z. 2 der Kirchgemeindeordnung bestimmte
Auslegung der Rechnung zu erfolgen. Nach Ablauf der vierzehntägigen
Frist ist von dem Vorsitzenden des Kirchgemeindevorstandes am Ende der Rech-
nung weiter zu bescheinigen, daß die Auslegung der Rechnung in der vor-
geschriebenen Weise erfolgt sei, auch ob und welche Erinnerungen seitens der
Mitglieder der Kirchgemeinde gegen die Rechnung etwa gestellt worden sind.
Daß nur die in die Wählerliste — § 15 3Z. 1 der Kirchgemeinde-
ordnung — eingetragenen Mitglieder der Kirchgemeinde Erinnerungen zu
stellen berechtigt sind, ergiebt sich aus § 27 Z. 2, verbunden mit § 22 Z. 1
der Kirchgemeindeordnung.
Weiter ist die gesetzmäßige Führung der Depositenschlüssel zu be-
scheinigen (§ 25).
Die eine Rechnungsausfertigung ist, unter Beifügung der zugehörigen Be-
lege, der Quittungsbücher, Pachtverträge u. s. w., längstens bis zum 1. Mai
der Kircheninspektion berichtlich zu überreichen, wobei anzugeben ist, welche
Verwendung etwa vorhandene größere Rechnungsvorräthe finden sollen. Die
zweite Rechnungsausfertigung behält der Kirchgemeindevorstand behufs Beant-
wortung der Erinnerungen einstweilen zurück.
8 46.
Die Prüfung der Rechnung besorgen — abgesehen von den Rechnungen
der Parochie des geistlichen Mitgliedes, welche nur von dem weltlichen Mit-
gliede geprüft und festgestellt werden —, beide Glieder der Kircheninspektion
dergestalt, daß, wenn nicht ein besonderer Rechnungsverständiger herangezogen
wird — § 118 Z. IV des Kostengesetzes vom 11. April 1894, Regierungs-
blatt, S. 170 —, das weltliche Mitglied die Rechnung und Belege prüft
und die Erinnerungen entwirft, welch'’ letztere dann dem Superintendenten
zur Stellung etwaiger weiterer Erinnerungen mitzutheilen sind.
Die Erinnerungen sind in der Regel von beiden Mitgliedern der Kirchen-
inspektion zu unterzeichnen.
Die gleichfalls in der Regel von beiden Mitgliedern der Kirchen-
inspektion zu unterzeichnende Verfügung, durch welche die Beantwortung