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X. In Betreff der Baulichkeiten der Kirchgemeinden wird, unter Bezugnahme
auf 824 Z. 1,2 und II, 1 der Kirchgemeindeordnung, zunächst auf die Bestimmungen
des Gesetzes vom 11. Mai 1869, betreffend die polizeiliche Beaufsichtigung der
Bauten, sowie auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 31. August 1870, auf den
Gesetzes-Nachtrag vom 6. Juli 1881 und auf die Ministerial-Verordnung vom
7. Juli 1881, betreffend baupolizeiliche Vorschriften — Regierungsblatt von 1869,
Seite 213 flg., von 1870, Seite 84 und von 1881, Seite 105 flg. —, ingleichen auf
die Ministerial-Verordnung vom 3. Februar 1892 — Regierungsblatt, Seite 17 —
und auf die Bekanntmachung vom 8. Oktober 1881 — kirchliches Verordnungsblatt,
Seite 51 —, sowie auf die Bekanntmachung vom 23. Oktober 1893 — kirchliches
Verordnungsblatt, Seite 278 — hierdurch verwiesen. Hiernächst aber ist Folgendes
zu beachten:
8 48.
Die Vorbereitung und Vornahme von Baulichkeiten ist nur anerkannt tüch—
tigen und zuverlässigen Bausachverständigen und Gewerken anzuvertrauen. Mit-
gliedern der Kirchgemeindevorstände darf die Bauausführung in der Regel nicht
übertragen werden — Bekanntmachung vom 17. September 1883, kirchliches Ver-
ordnungsblatt, Seite 89 —.
849.
Handelt es sich um Neubauten und umfassendere Umbauten im
Sinne des § 24 Z. I, 2 der Kirchgemeindeordnung, so ist zunächst eine Skizze mit
überschlägiger Berechnung der Baukosten der Aufsichtsbehörde vorzulegen. An Zeich-
nungen sind zu liefern: zwei Hauptgrundrisse, eine Ansicht und ein Durchschnitt im
Maßstabe von 1: 200. Die überschlägige Berechnung der Baukosten ist nach
Quadratmetern der bebauten Grundfläche und nach Kubikmetern des umbauten
Naumes, bezüglich bei Kirchen nach Nutzeinheiten aufzustellen.
850.
Entwürfe zu anderen Neubauten und Umbauten sowie zu Neubauten nach
genehmigter Skizze sind im Maßstabe von 1: 100 vollständig mit allen Grund-
rissen, wenigstens zwei Ansichten und zwei Durchschnitten darzustellen. Die Kosten-
berechnung geschieht durch Massenberechnung und Kostenanschlag in der üblichen Form.
Diejenigen Reparaturen, Wiederherstellungen und Verbesserungen, welche, vor-
behältlich der Bestimmungen in § 24 Z. I, 2 der Kirchgemeindeordnung, keiner
baupolizeilichen Genehmigung bedürfen, finden sich zusammengestellt