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deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Ehemannes zum Bezuge von Wittwen-
geld nicht berechtigt war, 54 # jährlich für jedes Kind.
Waisengeld wird für Kinder, welche in Militär-Erziehungsanstalten ausgenommen worden
sind, nur zu demjenigen Betrage gezahlt, bis zu welchem für das betreffende Kind Pensionsgeld
oder Erziehungsbeitrag an die Anstalt zu entrichten ist.
Bestimmungen
zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1895, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und
Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom
Feldwebel abwärts (R.-Ges.-Bl. S. 261/64.)
Zu § 1.
1. Das Gesetz bezieht sich nicht bloß auf die Wittwen und Waisen der dem Friedensstande
angehörenden Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts, sondern auch auf die Wittwen
und Waisen der aus dem Beurlaubtenstande zum Dienst einberufenen, sowie der in Kriegszeiten,
bei Mobilmachungen oder sonstigen Verstärkungen des Reichsheeres aufgebotenen oder freiwillig
eingetretenen Mannschaften.
Ausgenommen sind jedoch nach § 14 dieses Gesetzes die Wittwen und Waisen der der Feld-
armee (§ 94 des Militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871) angehörenden Personen des Sol-
datenstandes vom Feldwebel abwärts in den Fällen, in welchen ein Anspruch auf die in den 88§ 95
und 96 a. a. O. vorgesehenen Bewilligungen besteht.
2. Für die Feststellung der Dienstbeschädigung sind auch die Bestimmungen der Instruktion
vom 26. Juni 1877, betreffend das Verfahren bei Anmeldung und Prüfung der Versorgungsan-
sprüche invalider Mannschaften vom Feldwebel abwärts, sowie der Dienstanweisung zur Beurtheilung
der Militärdienstfähigkeit und zur Ausstellung von militärärztlichen Zeugnissen vom 1. Februar
1894, zu beachten.
3. Der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod und Dienstbeschädigung ist durch ärztliche
Zeugnisse nachzuweisen oder durch andere geeignete Beweismittel zu erbringen. Die Unterschriften
der zur Führung eines Dienstsiegels nicht berechtigten Civilärzte bedürfen der amtlichen Be-
glaubigung unter Beidrückung des Amtsstempels oder Siegels.
4. Den rechtskräftig geschiedenen Ehefrauen steht ein Anspruch auf Wittwengeld nicht zu;
dagegen haben die hinterbliebenen Kinder aus einer geschiedenen Ehe Waisengeld, und zwar nach
dem Satze für Kinder, deren leibliche Mutter nicht mehr lebt, selbst dann zu beanspruchen, wenn
eine zum Empfange von Wittwengeld berechtigte Stiefmutter vorhanden ist.
Auf dieses höhere Waisengeld haben die Kinder, deren wittwengeldberechtigte Mutter sich
wieder verheirathet hat, keinen Anspruch.
5. Nur die ehelichen leiblichen und die durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder des Ver-
storbenen haben Waisengeld zu beanspruchen. Außereheliche, Adoptiv-, Pflege= und Stiefkinder des
Verstorbenen fallen nicht unter das Gesetz.
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