Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Zu 8§ 2 und 3. 
1. Die Feststellung und Anweisung des Wittwen= und Waisengeldes erfolgt bei dem Kriegs- 
ministerium, Departement für das Invalidenwesen. 
2. Die Anträge für die Wittwen und Waisen der im aktiven Militärdienst ver- 
storbenen Personen des Soldatenstandes sind von dem Truppentheil oder der Behörde, welchen 
der Verstorbene etatsmäßig angehört hat oder welche den Pensionsvorschlag hätten vorlegen müssen, 
wenn es sich um die Pensionirung des Verstorbenen gehandelt hätte, auf dem Dienstwege dem 
Kriegsministerium, Departement für das Invalidenwesen, einzureichen. 
3. Die gleichfalls dem Kriegsministerium, Departement für das Invalidenwesen, vorzu- 
legenden Anträge für die Wittwen und Waisen der nach der Entlassung aus dem aktiven 
Militärdienste verstorbenen Personen des Soldatenstandes haben einzureichen: 
a) hinsichtlich der im Königreich Preußen wohnenden Bezugsberechtigten diejenige Königliche 
Regierung, in deren Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat oder aus deren Hauptkasse 
die von dem Verstorbenen bezogene Pension zuletzt gezahlt worden ist; in Berlin das König- 
liche Polizei-Präsidium; 
b) hinsichtlich der im Großherzogthum Baden wohnenden Bezugsberechtigten die Königliche 
Intendantur XIV. Armeekorps in Karlsruhe; 
J) hinsichtlich der in den Reichslanden wohnenden Bezugsberechtigten das Kaiserliche 
Ministerium für Elsaß-Lothringen, Abtheilung für Finanzen, Gewerbe und Domänen; 
) hinsichtlich derjenigen Bezugsberechtigten, welche in anderen Bundesstaaten — mit Aus- 
schluß der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg — wohnen, die betreffenden 
Landesregierungen ohne Betheiligung der Preußischen Bezirksregierungen; 
JD0) hinsichtlich derjenigen Bezugsberechtigten, welche im Königreich Bayern wohnen, die 
Regierung in Cassel, im Königreich Sachsen die Regierung in Liegnitz, im Königreich 
Württemberg die Regierung in Wiesbaden. 
4. Alle Anträge sind nach dem beiliegenden Muster 1 aufzustellen. Welche Belagstücke den 
—— Anträgen beizufügen sind, ergeben die dem Muster 1 vorgedruckten Bemerkungen. 
5. Die Vorbereitung der Anträge zu Za liegt den Ortspolizeibehörden, den Landraths-, 
Kreis= oder Bezirksämtern ob, in deren Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat, und an welche 
sich die Wittwen oder die Vormünder zunächst zu wenden haben. 
Wie in dieser Beziehung hinsichtlich der nicht in Preußen wohnenden Bezugsberechtigten 
verfahren werden soll, bestimmen die betreffenden Landesregierungen. 
Die Militärbehörden sind verpflichtet, allen zur Begründung dieser Anträge an sie ge- 
langenden Ersuchen zu entsprechen. 
6. Stirbt eine Wittwengeldempfängerin unter Hinterlassung von Kindern, für welche Waisen- 
geld zuständig ist, so ist die anderweite Feststellung des Waisengeldes von derjenigen Behörde zu 
bewirken, von deren Haupt= 2c. Kasse die Gebührnisse bis dahin verrechnet sind (von der Unter- 
stützungs-Abtheilung des Kriegsministeriums für die aus der Militär-Pensionskasse in Berlin Be- 
zugsberechtigten; von der Königlichen Intendantur des XIV. Armeekorps für die im Großherzog= 
thum Baden wohnenden. Bezugsberechtigten; von dem Kaiserlichen Ministerium für Elsaß-Lothringen
	        
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