Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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für die in den Reichslanden wohnenden Bezugsberechtigten; von den Königlich Preußischen Re- 
gierungen in allen anderen Fällen). 
7. Bei Aufnahme in Militär-Erziehungsanstalten im Laufe eines Monats tritt die Be- 
stimmung im Absatz 3 des § 2 des Gesetzes mit dem Tage nach der Aufnahme in Wirksamkeit. 
Beim Ausscheiden wird der volle Betrag des Waisengeldes mit dem Tage nach der Entlassung aus 
der Militär-Erziehungsanstalt zahlbar. Die Regelung der Waisengeldzahlung ist Sache der vor- 
stehend unter Ziffer 6 bezeichneten Behörden. 
Zu §8 5. 
Auf die nach Maßgabe des Fürsorgegesetzes vom 15. März 1886 versorgungsberechtigten 
Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts, auf die nach 
§ 32 des Militär-Hinterbliebenen-Gesetzes vom 17. Juni 1887 versorgungsberechtigten Wittwen 
und Waisen der Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Wallmeister (Schirrmeister), Registratoren bei den 
Generalkommandos und der im Range der Unteroffiziere stehenden Verwalter des Kadettenkorps 
(Artikel 16 der Militär-Pensionsgesetzesnovelle vom 22. Mai 1893), sowie auf die nach älteren 
landesrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigten Wittwen und Waisen der Personen des Sol- 
datenstandes vom Feldwebel abwärts findet das vorliegende Gesetz nur dann Anwendung, wenn es 
ihnen gleich günstig oder günstiger ist. 
Für die Versorgung der Hinterbliebenen derjenigen Mannschaften, welche nicht unter das 
vorliegende Gesetz fallen, bleiben die älteren landesrechtlichen Vorschriften in Kraft. 
Zu §8§ 7 bis 12. 
1. Die Zahlung des Wittwen= und Waisengeldes hat durch diejenigen Kassen zu erfolgen, 
welche mit der Zahlung der Pensionsgebührnisse an die Militärinvaliden beauftragt sind. 
2. An wen die Zahlung des Wittwen= und Waisengeldes gültig zu leisten ist, bestimmt die 
der verrechnenden Kasse vorgesetzte Behörde (vgl. Ziffer 6 zu §§ 2 und 3). Dabei ist von dem 
Grundsatze auszugehen, daß die Zahlung nicht von den Weitläufigkeiten einer gerichtlichen Fest- 
stellung des oder der Empfangsberechtigten abhängig gemacht wird. 
Für gewöhrlich ist 
das Wittwengeld an die Wittwe, 
das Waisengeld, wenn die Mutter noch lebt und für die Erziehung der Kinder, sei es 
im Hause oder außerhalb der Familie, sorgt, an die Mutter, in den übrigen Fällen, 
sofern nicht überwiegende Gründe für eine Abweichung vorliegen, an den Vormund 
oder den Pfleger der Kinder zu zahlen. 
3. Ueber das empfangene Wittwen= und Waisengeld sind Einzel-(Monats-) Quittungen 
für die ersten elf Monate des von April zu April laufenden Rechnungsjahres, und Jahres- 
quittungen für den letzten Monat — März — des Rechnungsjahres über den Gesammtbetrag der 
für das ganze Rechnungsjahr zuständigen Gebührnisse auszustellen. 
Die Aussteller der Jahresquittungen haben im Text der Quittung die pflichtmäßige Ver- 
sicherung abzugeben, daß die darin aufgeführten Wittwen= und Waisengeldberechtigten die deutsche 
Staatsangehörigkeit besitzen.
	        
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