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Die Gebührnisse sind, sofern eine und dieselbe Person empfangsberechtigt ist, in eine ge-
meinschaftliche Quittung nach dem anliegenden Muster 2 aufzunehmen.
Zu den Quittungen über das an Vormünder oder Pfleger gezahlte Wittwen= oder Waisen-
eronr geld ist das beigefügte Muster 3 anzuwenden.
— Sofern die Zahlung von Wittwen= und Waisengeld an Vormünder oder Pfleger erfolgt,
hat die zahlende Kasse auf der Quittung zu bescheinigen, daß die Legitimation zur Erhebung der
Gelder durch Vorlegung der Bestallung geführt ist.
4. Der Betrag des Wittwen= und Waisengeldes ist in den Quittungen außer mit Zahlen
noch mit Buchstaben anzugeben.
5. Aus der Quittung über Wittwengeld müssen der Name und die Charge des verstorbenen
Ehemannes, sowie die sämmtlichen Vornamen und der Geburtsname der Wittwe ersichtlich sein.
Der letztere ist auch in der Bescheinigung unter der Quittung anzugeben.
6. In den Quittungen über Waisengeld sind die sämmtlichen Vornamen und der Geburts-
name, sowie Tag, Monat und Jahr der Geburt aller waisengeldberechtigten Kinder, also auch der-
jenigen anzugeben, für welche wegen unentgeltlicher Aufnahme in Militär-Erziehungsanstalten das
Waisengeld nicht zahlbar ist, oder für welche das Waisengeld an die Haupt-Militär-Waisenhauskasse
abgeführt wird.
7. Die Jahresquittungen — vgl. Nr. 3 — bedürfen in allen Fällen der aus den Mustern
2 und 3 näher ersichtlichen Bescheinigung in Bezug auf diejenigen Thatsachen, welche auf die Zu-
ständigkeit und Höhe der Gebührnisse von Einfluß sind.
Diese Bescheinigung hat durch öffentliche, zur Führung eines Dienstsiegels berechtigte Be-
amte unter deutlicher Beidrückung des Dienstsiegels oder Stempels zu erfolgen.
8. Quittungen, welche außerhalb des Deutschen Reiches ausgestellt werden, sind außerdem
in Beziehung auf die Unterschrift zu der Bescheinigung (Ziffer 7) durch einen Deutschen Gesandten
oder Deutschen Konsul zu beglaubigen, wobei zugleich zum Ausdruck zu bringen ist, daß die Be-
rechtigten sich im Besitze der Deutschen Staatsangehörigkeit befinden.
9. Einzel= (Monats-) Quittungen solcher Bezugsberechtigten, welche das Wittwen= oder
Waisengeld persönlich an der Zahlungsstelle erheben, bedürfen der vorgeschriebenen Bescheinigung
— dgl. Ziffer 7 — nur dann, wenn dem zahlenden Beamten die in Betracht kommenden Personen
und Verhältnisse nicht hinlänglich bekannt sind.
Ebenso bedarf es der Bescheinigung — vgl. Ziffer 7 — unter den Einzelquittungen in
Fällen, wo die Erhebung des Wittwen= oder Waisengeldes durch dritte Personen stattfindet, nur
dann, wenn sich nicht aus einer unbedenklichen und vorschriftsmäßigen Vollmacht zweifellos das
Erforderliche ergiebt.
10. Die Quittungen und die dazu gehörigen Bescheinigungen dürfen nicht vor dem
ersten Tage desjenigen Monats ausgestellt sein, für welchen gezahlt werden soll.
11. Bei Verlegung des Wohnsitzes haben sich die Wittwen= und Waisengeldempfänger wegen
Ueberweisung auf eine andere Kasse an die seitherige Zahlungsstelle zu wenden. Die Ueber-
weisungen verfügen die der zahlenden Kasse vorgesetzten Behörden — vgl. Ziffer 6 zu 8§§ 2 und 3.
Bronsart v. Schellendorff.
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