Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

Muster 1. 
Antrag 
auf Feststellung und Anweisung von Wittwen= und Waisengeldern auf' Grund des Gesetzes 
vom 13. Juni 1895. (R.-Ges.-Bl. S. 261/|/64.) 
Bemerkungen. 
I. Als Belagstücke sind beizufügen: 
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.Die Geburtsurkunden der Eheleute (können wegfallen, wenn die Geburtstage aus der 
Heirathsurkunde ersichtlich sind oder wenn nur Waisengeld beansprucht wird), 
die Heirathsurkunde, oder, wenn Wittwen und Waisen aus mehreren Ehen versorgungs- 
berechtigt sind, die betreffenden Heirathsurkunden, 
die standesamtliche Geburtsurkunde für jedes versorgungsberechtigte Kind, 
die standesamtliche Urkunde über das Ableben des Ehemanns und, wenn die Kinder auch 
ihre leibliche Mutter verloren haben, auch die standesamtliche Urkunde über das Ableben 
der Ehefrau, 
amtlicher Nachweis, daß keines der waisengeldberechtigten Kinder in eine Militär-Er- 
ziehungsanstalt oder in die Anstalten des Potsdamschen großen Militär-Waisenhauses auf- 
genommen ist, oder, wenn sie in Militär-Erziehungsanstalten aufgenommen sind: Angabe 
der Anstalt, der Zeit der Aufnahme und des für sie zu entrichtenden Jahres-Erziehungs- 
beitrages, 
s Militär-Erziehungsanstalten gelten: die Kadettenanstalten, die Unteroffizierschulen, 
die Unteroffiziervorschulen, das Militär-Knaben-Erziehungs-Institut in Annaburg und die 
von diesem errichteten Zweiganstalten in den Waisenhäusern in Böhle i. W., Breslau, 
Erfurt und Grünhof i. P., sowie die Schiffsjungen-Abtheilung), 
amtlicher Nachweis, daß die Mädchen über 16 Jahre nicht verheirathet sind, 
Auszug aus der Stammrolle bez. des verstorbenen Ehemannes oder Vaters, 
die Akten des Truppentheils bez. des Bezirkskommandos, wenn Wittwen= und Waisengeld 
auf Grund einer Dienstbeschädigung beansprucht wird, 
. ärztliche Bescheinigung 2c. über den ursächlichen Zusammenhang zwischen Tod und Dienst- 
beschädigung in dem Falle 8, 
Bericht im Falle des 1. Absatzes des § 6 des Gesetzes mit Nachweis darüber, daß die 
Eheschliefung nicht zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Wittwe den Bezug des Wittwen- 
geldes zu verschaffen. 
Ebenso ist bei allen Anträgen ein kurzer Vermerk nothwendig, daß der im 3. Absatz 
des § 6 beregte Ausschließungsgrund (Verurtheilung zur Zuchthausstrafe) nicht vorliegt.
	        
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