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1. Ordnungsstrafen sind
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Geldstrafe.
2. Die Entfernung aus dem Kirchenamte kann bestehen in
a) Amtsenthebung,
b) Dienstentlassung.
3. Die Entziehung der Rechte des geistlichen Standes ist von Rechts-
wegen Folge der Dienstentlassung — § 10 —.
Auf die Entziehung dieser Rechte kann gegen nicht fest ange-
stellte, aus dem Dienst ausgeschiedene, oder in den Ruhestand
versetzte Geistliche an Stelle der Dienstentlassung und bezüglich mit
den Wirkungen der letzteren besonders erkannt werden.
87.
Verwarnung und Verweis können schriftlich oder mündlich ertheilt
werden.
Die Geldstrafe kann entweder in der Auferlegung einmaliger Zahlungen
bis zu je 100 —“ oder in der Entziehung einer oder mehrerer Dienstalters-
zulagen bestehen.
88.
Die Strafe des Verweises und der Geldstrafe dürfen mit einander ver—
bunden werden.
Geldstrafen, die nicht in Entziehung von Alterszulagen bestehen, fließen
in die Kasse der Pensionsanstalt für die Wittwen und Waisen der evangelischen
Geistlichen.
89.
Die Amtsenthebung bewirkt den Verlust des Kirchenamtes, der Ver—
urtheilte bleibt jedoch anstellungsfähig, behält die Rechte des geistlichen Standes
und erhält bis zu seiner etwaigen Wiederanstellung ein Wartegeld.
Dieses Wartegeld, welches nach Maßgabe der für die Ruhegehälter be—
stehenden Bestimmungen aus dem Stelleinkommen, der Kultuskasse und bezüglich
aus dem Pensionsfonds für die evangelischen Geistlichen zu entnehmen ist, wird
alsbald bei der Entscheidung über die Amtsenthebung je nach Maßgabe der
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