Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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—. 
. dem Voruntersuchungsverfahren, 
2. der Entscheidung des Kirchenrathes über den Ausfall dieses Ver- 
fahrens und 
3. in den Fällen der Verweisung zur mündlichen Verhandlung — § 18 
— in der Hauptverhandlung vor dem durch den ständigen Synodal- 
ausschuß verstärkten Kirchenrathe — § 20 bis 24 —. 
8 15. 
Die Einleitung des förmlichen Dienstuntersuchungs-Ver- 
fahrens wird vom Kirchenrathe verfügt. 
Derselbe beauftragt mit der Führung der Voruntersuchung den Superin- 
tendenten, oder erforderlichen Falls die Kircheninspektion oder eines, bezüglich 
einige seiner Mitglieder. 
Bei Dienstuntersuchungen wegen der Lehre werden mit Führung der 
Voruntersuchung der Superintendent, oder ein Mitglied bezüglich mehrere Mit- 
glieder des Kirchenrathes beauftragt. 
Der Kirchenrath bestimmt, wer den Vorsitz zu führen hat. 
§ 16. 
In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Mittheilung der 
Anschuldigungsgründe vorgeladen und gehört. 
Je nach Beschaffenheit der Sache kann jedoch statt des mündlichen Ver- 
hörs eine schriftliche Vernehmlassung eintreten. Erscheint aber die schriftliche 
Erklärung nicht ausreichend, so kann nachträglich noch mündliches Verhör 
eintreten. 
In der Voruntersuchung sind die zur Aufklärung der Sache dienenden 
Beweise zu erheben; in Sonderheit können Zeugen und Sachverständige ver- 
nommen werden. 
Ueber jede Untersuchungsverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, 
welches vorzulesen, und, wenn ein besonderer Protokollführer nicht zugezogen 
ist, von den Vernommenen mit zu unterzeichnen ist. 
§ 17. 
Der Angeschuldigte ist berechtigt, im Laufe der Voruntersuchung Anträge 
auf Vervollständigung der Beweisaufnahme zu stellen. Demselben kann auch
	        
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