Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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nach Abschluß der Voruntersuchung auf seinen Antrag Einsicht der Akten ge- 
währt werden. 
8 18. 
Nach Beendigung der Voruntersuchung übersenden die mit der Unter— 
suchung Beanftragten die Akten mittels gutachtlichen Berichtes an den Kirchen- 
rath, welcher nach Erledigung etwaiger auf Vervollständigung der Untersuchung 
gerichteter Anordnungen mit Stimmenmehrheit entweder die Einstellung des 
Verfahrens beschließt oder Ordnungsstrafe verhängt, oder aber, wenn nach dem 
Stand der Sache Dienstentlassung oder Amtsenthebung ins Auge gefaßt werden 
muß, auf Verweisung zur mündlichen Verhandlung — Hauptver- 
handlung — erkennt. 
Soll die Ordnungsstrafe in Entziehung von Dienstalterszulagen bestehen, 
so findet die Bestimmung im vorletzten Absatze des § 13 Anwendung. 
Die Verweisung zur mündlichen Verhandlung muß auch dann erfolgen, 
wenn es sich um Entziehung des Wartegeldes, um Untersuchung wegen 
der Lehre, oder um Entziehung der Rechte des geistlichen Standes 
handelt. 
§* 19. 
Lautet der Beschluß des Kirchenrathes auf Einstellung des Verfahrens, 
so ist derselbe unter Beifügung der Gründe schriftlich auszufertigen und dem 
Angeschuldigten zuzustellen. 
Das eingestellte Dienstuntersuchungs-Verfahren kann wegen der nämlichen 
Anschuldigungspunkte nur auf Grund neuer Thatsachen oder Beweismittel 
wieder aufgenommen werden. 
Ist eine Ordnungsstrafe verhängt, so findet eine Wiederaufnahme des 
Verfahrens nicht statt. 
8 20. 
Ist die Verweisung zur mündlichen Verhandlung beschlossen 
— § 18 —, so beraumt der Kirchenrath hierzu einen Termin an, zu welchem 
der Angeschuldigte unter Zufertigung des Verweisungsbeschlusses vorge- 
laden wird. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt vor dem durch den ständigen Synodal- 
ausschuß verstärkten Kirchenrathe.
	        
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