Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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§ 21. 
Der Angeschuldigte kann sich bei der mündlichen Verhandlung eines 
Rechtsanwaltes bedienen. Er darf sich auch durch einen solchen vertreten 
lassen, wenn nicht sein persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert ist. Wird 
persönliches Erscheinen erfordert, so ist dies unter der Verwarnung anzuordnen, 
daß im Falle des Ausbleibens ein Vertreter nicht werde zugelassen werden. 
Dem Angeschuldigten, beziehentlich einem von ihm zugezogenen Rechts- 
anwalt ist die Einsicht der Akten, sowie schriftliche Vertheidigung vor der 
mündlichen zu gestatten. 
§ 22. 
Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. In derselben wird zu- 
erst durch einen von dem Vorsitzenden des Kirchenrathes aus der Zahl seiner 
Mitglieder bestellten Berichterstatter der Verweisungsbeschluß — 8§§ 18 und 
20 — verlesen und über das Ergebniß der Vornntersuchung Vortrag erstattet. 
Hierauf erfolgt die Vernehmung des Angeschuldigten, sowie derjenigen 
Zeugen und Sachverständigen, deren Vorladung von dem Kirchenrathe etwa 
für erforderlich erachtet worden ist. 
Der Angeschuldigte oder sein Vertheidiger hat das Schlußwort. 
Ueber die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, vor 
Schluß derselben vorzulesen und von dem Vorsitzenden und dem Protokoll- 
führer zu unterzeichnen. Dasselbe soll die Namen der Anwesenden und die 
wesentlichen Punkte der Verhandlung enthalten. 
§ 23. 
Gewinnt der durch den ständigen Synodalausschuß verstärkte Kirchenrath 
bei der Verhandlung die Ansicht, daß eine Vervollständigung der Unter- 
suchung erforderlich sei, so setzt er das Verfahren aus und ordnet die 
weiteren Erhebungen au. Nach Vervollständigung der Untersuchung wird der 
Angeschuldigte zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vorgeladen. 
8 24. 
Nach Schluß der mündlichen Verhandlung entscheidet das Kollegium nach 
freier, aus dem Gesammtergebniß der Verhandlung gewonnener Ueberzengung. 
Für eine zu Ungunsten des Angeschuldigten lautende Entscheidung ist 
eine Mehrheit von zwei Dritttheilen der abgegebenen Stimmen erforderlich. 
1895 53
	        
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