Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Ist die Anschuldigung nicht begründet, so wird der Angeschuldigte frei- 
gesprochen. 
Ist die Anschuldigung begründet, so hat die Entscheidung auf Ordnungs- 
strafe, Entziehung des Wartegeldes, Amtsenthebung, Dienstentlassung oder 
Entziehung der Rechte des geistlichen Standes zu lauten. 
Die Entscheidung ist mit Gründen entweder sofort nach der Beschluß- 
fassung mündlich oder binnen vierzehn Tagen schriftlich dem Angeschuldigten 
zu eröffnen. 
Erfolgt die Eröffnung mündlich, so ist demselben eine Abschrift der nach- 
träglich niedergeschriebenen Entscheidung binnen vierzehn Tagen zuzufertigen. 
8 25. 
Eine Wiederaufnahme des durch Entscheidung nach § 24 abgeschlossenen 
Verfahrens kann vom Kirchenrathe nur auf Grund erheblicher neuer Thatsachen 
oder Beweismittel beschlossen werden, welche ein wesentlich verändertes Ergebniß 
erwarten lassen. 
§ 26. 
Durch das Ausbleiben des Angeschuldigten in der Voruntersuchung oder 
in der mündlichen Verhandlung, sowie durch die Unterlassung der Einreichung 
einer eingeforderten schriftlichen Erklärung desselben wird der Fortgang des 
Verfahrens nicht gehindert. 
Ist der Aufenthalt des Angeschuldigten unbekannt oder befindet sich der- 
selbe außerhalb des deutschen Reichs, so ist von den im Abschnitt III vorge- 
sehenen Vernehmungen, Vorladungen und Zustellungen in Beziehung auf die 
Person desselben abzusehen. 
Das Gleiche ist der Fall, wenn der Angeschuldigte nicht vernehmungs- 
fähig ist und keinen Vertreter hat. Ist ein Vertreter vorhanden, so ist der- 
selbe an Stelle des Angeschuldigten zum Verfahren zuzuziehen. 
§ 27. 
In allen Fällen, wo im förmlichen Dienstuntersuchungs-Verfahren 
— § 14 — eine Strafe ausgesprochen worden, ist auch über die Tragung 
und Erstattung der Kosten zu entscheiden. Maßgebend sind die Vorschriften 
des Gesetzes vom 11. April 1894 über das Kostenwesen in Gerichts= und 
Verwaltungssachen.
	        
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