Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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IV. Von der vorläufigen Dienstenthebung. 
8 28. 
Wenn im Dienstuntersuchungs-Verfahren die Verweisung der Sache zur 
mündlichen Verhandlung — § 18 — beschlossen worden ist, so kann, und 
wenn gegen einen Geistlichen in einem gerichtlichen Strafverfahren Verhaftung 
verfügt ist, so muß die vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen werden. 
8 29. 
Die vorläufige Dienstenthebung ist von dem Kirchenrathe auszusprechen, 
unter Eröffnung an den betroffenen Geistlichen und an den Kirchgemeinde— 
vorstand. Der vorläufig seines Amtes Enthobene hat sich jeglicher Ausübung 
amtlicher Verrichtungen zu enthalten, und es hat die betreffende Kirchen- 
inspektion alsbald wegen Sicherstellung des Dienstinventars und des Depositums 
das Erforderliche wahrzunehmen, während die Superintendentur das wegen der 
Stellvertretung Erforderliche anordnet. 
8 30. 
Der vorläufig seines Amtes Enthobene wird im Bezuge des hälftigen 
Diensteinkommens belassen und behält seine Dienstwohnung. 
Stellvertretungskosten sind aus der andern Hälfte des Diensteinkommens 
zu bestreiten. 
Wird die Dienstuntersuchung oder das gerichtliche Strafverfahren einge— 
stellt, oder wird der Angeschuldigte freigesprochen, oder wird er mit einer ge— 
ringeren Strafe als der Amtsenthebung, der Dienstentlassung, oder der Ent— 
ziehung der Rechte des geistlichen Standes belegt, so muß ihm das innebe— 
haltene Diensteinkommen nachgezahlt werden. Von der nachzuzahlenden Summe 
sind jedoch die Stellvertretungskosten dann zu kürzen, wenn eine Verurtheilung 
erfolgt ist. 
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Wenn Gefahr im Verzuge ist, so kann einem Geistlichen auch von 
solchen Vorgesetzten, die seine vorläufige Dienstenthebung zu verfügen nicht er- 
mächtigt sind, die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig unter- 
sagt werden; es ist darüber aber sofort an die höhere Behörde zu berichten. 
Diese Untersagung hat eine Kürzung des Diensteinkommens nicht zur Folge. 
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