Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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V. Von der Entlassung der auf Probe, Kündigung oder Widerruf 
angestellten Geistlichen. 
8 32. 
Die im Zusammenhange mit Dienstvergehen zu bewirkende Entlassung 
der auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf angestellten Geistlichen 
erfolgt, wenn es sich nicht gleichzeitig um Entziehung der Rechte des geistlichen 
Standes handelt, welchen Falles nach § 18 zu verfahren ist, nach Gehör der- 
selben durch Verfügung des Kirchenrathes. 
§ 33. 
Dem auf Grund der Kündigung entlassenen Geistlichen ist bis zum Ab- 
laufe der Kündigungsfrist sein volles Diensteinkommen zu gewähren. Derselbe 
kann jedoch schon vorher von der Ausübung seiner Dienstgeschäfte durch die 
vorgesetzte kirchliche Behörde entbunden werden. 
834. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Scheveningen am 5. September 1895. 
Carl Alexander. 
von Borberg.
	        
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