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(861 Gesetz, belreffend die Versetzung der evangelischen Geistlichen in den Ruhestand und die
Beiordnung eines Amtsgehilsen, vom 5. September 1895.
Wir Carl Alerander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
erlassen mit Zustimmung der Landessynode folgendes Kirchengesetz, betreffend
die Versetzung der evangelischen Geistlichen in den Ruhestand und die Bei-
ordnung eines Amtsgehilfen.
§5 1.
Die Versetzung eines Geistlichen in den Ruhestand erfolgt auf Grund
des gegenwärtigen Gesetzes durch Uns nach Anhörung Unseres Kirchenrathes.
§ 2.
Ein Geistlicher, der ohne eigene grobe Verschuldung wegen eines ein-
getretenen körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen
oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ge-
worden ist, soll, ein Geistlicher aber, der das 40. Dienstjahr oder das
70. Lebensjahr vollendet hat, kann mit Anspruch auf Ruhegehalt in den
Ruhestand versetzt werden.
Ein Geistlicher, der das 40. Dienstjahr oder das 70. Lebensjahr vollendet
hat, ist berechtigt, diese Versetzung in den Ruhestand zu beanspruchen.
Für die Berechnung der Dienstjahre sind die Bestimmungen des Gesetzes
vom 15. Januar 187)9, betreffend die Berechnung des Dienstalters der evange-
lischen Geistlichen, maßgebend.
Die Höhe des Ruhegehaltes richtet sich nach den jeweilig darüber er-
lassenen besonderen Vorschriften.
§ 3.
Eine Versetzung in den Ruhestand mit dem in § 2 bezeichneten Anspruch
auf Ruhegehalt kann auch ohne die Voraussetzungen des § 2 mit oder ohne