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Diese Untersagung hat eine Kürzung des Diensteinkommens nicht zur
Folge.
§5 7.
Einem Geistlichen kann vom Kirchenrathe ein Amtsgehilfe beigeordnet
werden, wenn er in Folge eines Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körper-
lichen oder geistigen Kräfte nicht mehr im Stande ist, seinem Amte vollständig
vorzustehen, ohne gleichwohl zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd un-
fähig zu sein.
88.
Der Geistliche ist verpflichtet, die Vergütung für den Amtsgehilfen und
die Umzugskosten desselben ganz oder theilweise nach Bestimmung des Kirchen-
rathes zu übernehmen. Der hierfür innerhalb eines Besoldungsjahres von
ihm aufzubringende Betrag soll den Betrag von drei Viertheilen derjenigen
jährlichen Mindereinnahme nicht übersteigen, welche eine alsbaldige Versetzung
in den Ruhestand für ihn herbeigeführt haben würde.
Der Entschließung des Kirchenrathes über die dem Geistlichen nach der
vorstehenden Vorschrift aufzuerlegende Verpflichtung soll Gehör des Geistlichen
und nach Befinden auch der Versuch einer freien Vereinbarung zwischen dem-
selben und dem Amtsgehilfen vorausgehen.
§ 9.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Scheveningen am 5. September 1895.
1 Carl Alexander.
( von Borpberg.