Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen- Weimar= Eisenack.
Nummer 25. Weimar. 20. September 1895.
Inhalt: Mäwistial. Bekanntmachung, belr. Natifikation des — zwischen Sachsen-Weimar und Preußen,
er die zur Zeit dem Weimar. Geraer, Saal, und Werra- Eisenbahnunternehmen angehörigen, im Sachsen-
Weimouish Eiaaisgebiete belegenen Eisenbahnen und Belanntgabe der Berträge, betreffend den Uebergang
des Weimar. Geraer, Saal- und Werra-Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat, Seite?
Ministerial-Bekanntmachung, betr. Uebertragung der Verwaltung der Weimar, Geraer, Saal, und Werra-
Eisenbahn auf die Königliche Eisenbahndirektion in Erfurt, Seite 378. — Ministerial-Bekanntmachung, belr.
Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Grohherzogthum an die Norddeutsche Vieh-Versiche
rungs. Gesellschaft auf Gegenseitigkeit in Schwerin isM., Seite
Ministerial-Bekanntmachungen.
/87] I.Nachstehend werden der Staatsvertrag vom 27. Mai 1895 zwischen
Sachsen-Weimar und Preußen, betreffend die zur Zeit dem Weimar- Geraer,
Saal= und Werra-Eisenbahnunternehmen angehörigen, im Sachsen-Weimarischen
Staatsgebiete belegenen Eisenbahnen und die Verträge, betreffend den Ueber-
gang des Weimar-Geraer, Saal= und Werra-Eisenbahnunternehmens auf den
Preußischen Staat mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
die Ratifikation des oben gedachten Staatsvertrages stattgefunden hat.
Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 22. Novem-
ber 1885 (Reg.-Blatt S. 167 ff.) wird ferner auf die Bestimmung in § 11 des
Vertrages mit der Werrabahn und in § 10 der beiden übrigen Verträge hin-
gewiesen, daß die Bestimmungen der mit den Eisenbahngesellschaften abge-
schlossenen Verträge die Geltung statutarischer Bestimmungen haben, so daß
die Verträge als Nachtrag zum Gesellschaftsstatut anzusehen sind.
Weimar, den 4. September 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Groß.
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