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II. Verfahren bei dem Bau und der Beaussichtigung der Schulhäuser.
11. Verfahren bei Schulbauten.
25.
1. Wird die Herstellung neuer Schulbaulichkeiten oder ein umfassender,
die bisherigen Einrichtungen wesentlich verändernder Ausbau oder Umban
von der Schulgemeinde selbst oder von einer Schulaufsichtsbehörde für nöthig
erachtet, so hat der Schulvorstand einen tüchtigen Bautechniker mit der An-
fertigung des Bauentwurfs zu beauftragen.
2. Der Techniker hat für Herstellung eines Lageplaus und der erforder-
lichen Grund-, Auf= und Durchschnittsrisse des Schulgebäudes, bei nicht wage-
rechtem Bauplatze zugleich auch für einen Höhenplan, und in allen Fällen für
Aufstellung eines Kostenanschlags zu sorgen.
Es erscheint angezeigt, in die Kostenanschläge die Kosten für die Aus-
stattung der Schulzimmer mit Lehrersitz, Wandtafeln, Schulbänken, Schrank,
Vorhängen u. s. w. aufzunehmen.
In den Lageplan ist die Umgebung des Bauplatzes bis auf eine Ent-
fernung von rund 20 Metern mit aufzunehmen. Die Himmelsgegenden sind in
der bei Karten üblichen Weise anzugeben. Der Lageplan ist nach einem Maß-
stabe von wenigstens 1:500 der wirklichen Länge aufzutragen (vergl. § 2 der
Ministerial-Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Mai 1869,
die polizeiliche Beanufsichtigung der Bauten betreffend, vom 7. Juli 1881).
In den Baurissen sollen die Maße genan eingeschrieben werden; in den
Schulzimmern ist die Stellung der Bänke, des Ofens und des Lehrersitzes nach
den Angaben in § 5 Ziffer 4 und § 15 Ziffer 1 einzuzeichnen. Für die
Schulbänke ist die Größe mit 56/72 cm Grundfläche für jeden Platz ein-
zutragen.
Die Zeichnungen sind unter Zugrundelegung des Metermaßes, nach einem
Maßstabe von 1:100 der wirklichen Länge, aufzutragen und die durchschnittenen
Theile durch entsprechende Farben zu bezeichnen.
Bei Rissen für Umbauten und Erweiterungsbauten sind die neu aus-
zuführenden Bautheile von den beizubehaltenden durch Linien von abweichender
Farbe zu unterscheiden.