Staatsvertrag
zwischen
Sachsen-Weimar und Preußen, betreffend die zur Zeit den Weimar-Geraer,
Saal- und Werra-Eisenbahnunternehmungen angehörigen, im Sachsen-Weimarischen Staatsgebiete
belegenen Eisenbahnen.
Unter der Voraussetzung, daß mit der Weimar-Geraer, Saal= und Werra-Eisenbahngesell-
schaft wegen des Ueberganges ihrer Unternehmungen auf den Preußischen Staat eine Verständigung
herbeigeführt werden wird, haben zum Zwecke der hierdurch erforderlich werdenden anderweiten
Regelung der Verhältnisse der zu den genannten Unternehmungen gehörigen Strecken, soweit die-
selben auf Großherzoglich Sächsischem Staatsgebiete liegen, zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen:
Allerhöchstihren Geheimen Staatsrath Karl Rothe und
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Dr. Karl Slevogt,
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath Hermann Kirchhoff und
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Friedrich Lehmann,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation, folgender
Vertrag abgeschlossen ist.
Artikel I.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung erklärt sich damit einverstanden, daß das Weimar-
Geraer, Saal= und Werra-Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe der zwischen der Preußischen
Staatsregierung und den vorgenannten Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen beziehungsweise ab-
zuschließenden Verstaatlichungsverträge auf den Preußischen Staat übergeht.
Artikel II.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung überträgt von dem Tage ab, an welchem die
Direktionen der im Artikel I genannten Eisenbahngesellschaften die Verwaltung ihrer Unterneh-
mungen an die von der Königlich Preußischen Regierung zu bezeichnende Königliche Behörde über-
geben, auf den Preußischen Staat das ihr nach den wegen der im Artikel I genannten Eisenbahnen
abgeschlossenen Staatsverträgen, den Statuten dieser drei Eisenbahngesellschaften, sowie den den
letzteren ertheilten Konzessionen zustehende Aussichtsrecht.
Artikel III.
Die Landeshoheit über die im Großherzoglich Sächsischen Gebiete belegenen Strecken der
im Artikel I genannten Eisenbahnen bleibt der Großherzoglich Sächsischen Regierung vorbehalten,
und soll hinfort unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt werden:
1. Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle Vorgänge auf
dem Bahnkörper verbleiben den Großherzoglich Sächsischen Staatsbehörden.