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Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung sowie auf die Fest-
stellung des Fahrplanes für die im Artikel 1 genannten Eisenbahnen steht der Groß-
herzoglich Sachsen-Weimarischen Regierung eine Einwirkung nicht zu; jedoch soll die
Aufstellung von Bahnhofsprojekten und die Aenderung des Personenzug-Fahrplans nur
nach vorgängigem Benehmen mit der Großherzoglichen Regierung erfolgen, damit den
Wünschen derselben die thunlichste Berücksichtigung nicht versagt werde. Es sollen
übrigens in den Tarifen für die Bahnen keine höheren Einheitssätze in Auwendung
kommen, als in den allgemeinen Tarifen und den allgemeinen Ausnahmetarifen für die
Bahnstrecken des angrenzenden Preußischen Eisenbahndirektionsbezirks.
. Für die Einziehung von Stationen (einschließlich Haltestellen und Haltepunkten), für
die Neueinrichtung solcher innerhalb des Großherzoglich Sächsischen Gebiets, sowie für
die Einstellung des Betriebes auf den jetzt innerhalb des Großherzogthums betriebenen
Strecken der im Artikel I genannten Eisenbahnen ist die Zustimmung der Großherzog=
lichen Regierung erforderlich.
Ein Recht auf den Erwerb der in Sachsen-Weimar belegenen Strecken der im Artikel 1
genannten Eisenbahnen wird die Großherzoglich Sächsische Regierung nicht in Anspruch
nehmen; dagegen bedarf ein Verkauf der gedachten Bahnen oder einzelner Strecken der-
selben, soweit sie auf Großherzoglich Sächsischem Gebiet liegen, an einen anderen Käufer
als das Reich, ebenso die Uebertragung des Betriebes auf einen anderen Betriebsunter-
nehmer, der Zustimmung der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung.
. An den im Gebiete des Großherzogthums Sachsen belegenen Strecken der im Artikel 1
genannten Eisenbahnen sollen nur die Hoheitszeichen der Großherzoglichen Regierung
angebracht werden.
Der Großherzoglich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, die Handhabung der ihr
über die betreffenden Bahnstrecken zustehenden Hoheitsrechte, sowie die etwaigen Ver-
handlungen mit der Bahnverwaltung einer Behörde oder einem besonderen Kommissarius
zu übertragen.
Diese Behörde beziehungsweise dieser Kommissarius hat die Beziehungen der
Großherzoglichen Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten,
die nicht zum direkten Einschreiten der zuständigen Polizei= oder Gerichtsbehörde ge-
eignet sind.
Die Eisenbahnverwaltung hat sich an diese Behörde beziehungsweise an diesen
Kommissar in allen zu der Zuständigkeit derselben gehörenden Angelegenheiten zu wenden.
Artikel IV.
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung der im Artikel 1 genannten
Eisenbahnen die Verkehrs= und volkswirthschaftlichen Interessen des Großherzogthums Sachsen in
gleichem Maße berücksichtigen, wie die entsprechenden Interessen der Preußischen Landestheile.
Sie wird weder im Personen= noch im Güterverkehre zwischen den beiderseitigen Unterthanen hin-
sichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unterschied machen.