Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Preußische Staatsangehörige, welche in dem Großherzoglich Sächsischen Gebiete stationirt 
sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeitsverhältnisses. Die Beamten der 
im Großherzogthum Sachsen belegenen Eisenbahnstrecken sind rücksichtlich der Disziplin lediglich. 
ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staats- 
regierung, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz 
haben, unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen Unter- 
beamten innerhalb des Grohherzoglich Sächsischen Staatsgebietes soll auf Angehörige des letzteren 
vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter, unter welchen die Groß- 
herzoglich Sächsischen Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der be- 
zeichneten Sellen nicht zu ermitteln sind. 
Artikel V. 
Die Königlich Preußische Regierung wird anderen Eisenbahnunternehmungen den Aunschluß 
an die Bahn auf den innerhalb des Großherzogthums Sachsen belegenen Stationen auf Verlangen 
der Großherzoglich Sächsischen Regierung nicht versagen. Ueber die hierbei etwa erforderlich er- 
scheinenden besonderen Vereinbarungen werden die hohen vertragschließenden Regierungen sich in 
jedem einzelnen Falle verständigen. 
In Betreff des Anschlusses der Felda-Bahn bewendet es bei dem Vertrage zwischen dem 
Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium und der Werra-Eisenbahngesellschaft vom 8. Mai 1878. 
Artikel VI. 
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung und dem Betriebe der im 
Artikel I genannten Eisenbahnen den übrigen im Großherzogthum Sachsen gelegenen Eisenbahnen 
unter Beachtung der allgemeinen Verkehrsinteressen jede billige Rücksicht und Förderung zu Theil 
werden lassen. 
Artikel VII. . 
Die Großherzoglich Sachsen-Weimarische Regierung hat für die Stammaktien der Weimar= 
Geraer und Werra-Eisenbahn eine Zinsgarantie geleistet, aus welcher ihr unter bestimmten Moda- 
litäten ein Anspruch auf Erstattung zusteht, und zwar bezüglich der Werrabahn sowohl hinsichtlich 
des Kapitals wie der Zinsen. " 
Zur Ablösung dieses Anspruches wird die Königlich Preußische Regierung der Großherzoglich 
Sachsen-Weimarischen Regierung drei Monate nach dem Uebergange der im Artikel 1 genannten 
Eisenbahnunternehmungen auf den Preußischen Staat einen Baarbetrag von 441000 Mark zahlen. 
Hiergegen verzichtet die Großherzoglich Sachsen-Weimarische Regierung auf Rückzahlung 
des Restes der von ihr geleisteten Vorschüsse nebst Zinsen. 
Artikel VIII. 
Der wegen Herstellung einer Eisenbahn von Jüdewein nach Oppurg zwischen Preußen 
und Sachsen-Weimar abgeschlossene Staatsvertrag vom 17.31. Januar 1893 (Preußische Gesetz- 
Samml. S. 1107) wird aufgehoben. 
*) Regierungs-Blatt S. 105.
	        
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