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Artikel IX.
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervorgehenden Rechte
und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
So geschehen zu Berlin, den 27. Mai 1895.
(L. S.) Rothe. (L. S.) Kirchhoff.
(L. S.) Dr. Slevogt. (L. S.) Lehmann.
Anlage 2.
Vertrag,
belreffend
den Uebergang des Weimar- Geraer Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat.
Zwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch den Wirklichen Ge-
heimen Ober-Regierungsrath Kirchhoff als Kommissar des Ministers der öffentlichen Arbeiten
und den Geheimen Finanzrath Lehmann als Kommissar des Finanzministers einerseits, und der
Direktion der Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft andererseits, ist unter dem Vorbehalte der
landesherrlichen Genehmigung, sowie nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der
Aktionäre der vorgenannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden.
81.
Die Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen Staat ihr gesammtes be-
wegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zustehenden Rechten und obliegenden Ver-
pflichtungen zu vollem Eigenthum ab. Es gehen daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör,
den Dienstwohngebänden und Dispositionsgrundstücken, sämmtliche Fonds der Gesellschaft, die
Materialienbestände, die Betriebsmittel, sowie alle dem Weimar-Geraer Eisenbahnunternehmen
zustehenden Rechte und Gerechtigleiten ohne irgend welche Ausnahme auf den Preußischen Staat über.
82.
Der für die Abtretung dieser Rechte (§ 1) vom Preußischen Staate zu zahlende Kaufpreis
beträgt 2 325000 Mark.
Außerdem übernimmt der Preußische Staat die Prioritätsanleihe, sowie alle sonstigen Schulden
der Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner.
83.
Mit dem 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden Monats erfolgt die
Auflösung der Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft.
Die Liquidation wird für Rechnung des Preußischen Staates von der seitens des Königlich
Preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Königlichen Behörde bewirkt.