Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

368 
Artikel IX. 
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervorgehenden Rechte 
und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen. 
So geschehen zu Berlin, den 27. Mai 1895. 
(L. S.) Rothe. (L. S.) Kirchhoff. 
(L. S.) Dr. Slevogt. (L. S.) Lehmann. 
Anlage 2. 
Vertrag, 
belreffend 
den Uebergang des Weimar- Geraer Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat. 
Zwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch den Wirklichen Ge- 
heimen Ober-Regierungsrath Kirchhoff als Kommissar des Ministers der öffentlichen Arbeiten 
und den Geheimen Finanzrath Lehmann als Kommissar des Finanzministers einerseits, und der 
Direktion der Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft andererseits, ist unter dem Vorbehalte der 
landesherrlichen Genehmigung, sowie nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der 
Aktionäre der vorgenannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden. 
81. 
Die Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen Staat ihr gesammtes be- 
wegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zustehenden Rechten und obliegenden Ver- 
pflichtungen zu vollem Eigenthum ab. Es gehen daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, 
den Dienstwohngebänden und Dispositionsgrundstücken, sämmtliche Fonds der Gesellschaft, die 
Materialienbestände, die Betriebsmittel, sowie alle dem Weimar-Geraer Eisenbahnunternehmen 
zustehenden Rechte und Gerechtigleiten ohne irgend welche Ausnahme auf den Preußischen Staat über. 
82. 
Der für die Abtretung dieser Rechte (§ 1) vom Preußischen Staate zu zahlende Kaufpreis 
beträgt 2 325000 Mark. 
Außerdem übernimmt der Preußische Staat die Prioritätsanleihe, sowie alle sonstigen Schulden 
der Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner. 
83. 
Mit dem 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden Monats erfolgt die 
Auflösung der Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft. 
Die Liquidation wird für Rechnung des Preußischen Staates von der seitens des Königlich 
Preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Königlichen Behörde bewirkt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.