Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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84. 
Der Preußische Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an, den 
Inhabern von Altien der Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft gegen Abtretung ihrer Rechte, 
d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Talons= und Dividendenscheinen für 1895 
und folgende eine Abfindung anzubieten, und zwar: 
a) für je eine Stammaktie à 300 Mark Schuldverschreibungen der dreiprozentigen konsolidirten 
Preußischen Staatsanleihe zum Nennwerthe von einhundert Mark mit Zinsscheinen für 
die Zeit vom 1. Januar 1895; 
b) für je eine Stammprioritätsaktie à 600 Mark Schuldverschreibungen der dreiprozentigen 
konsolidirten Preußischen Staatsanleihe zum Nennwerthe von sechshundert Mark mit 
Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1895, sowie eine baare Zuzahlung von 30 Mark 
für jede Stammprioritätsaklie. 
Der Preußische Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesellschaft 
und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische Stimmrecht aus. 
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem Beginn des Um- 
tausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in Zwischenräumen von wenigstens 
einem Monate zu wiederholen. Zu dem Umtausche wird der Preußische Staat eine Frist von einem 
Jahre bewilligen. 
85. 
Der Preußische Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesellschaft 
der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die Abtretung des Unternehmens 
(§ 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten Aktien (§ 4) entfallenden Liquidationsbetrages 
behufs statutmäßiger Vertheilung an die Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen. 
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter aufzufordern, binnen 
einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse gegen Empfangnahme ihres 
Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern. 
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen Beträge werden 
mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, daß die Auszahlung nur gegen 
Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Aus- 
schlußurtheils erfolgen darf. 
86. 
Die Uebergabe des Kaufobjektes wird am 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Ver- 
trages solgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom 1. Jannar 1895 ab die Verwaltung 
und der Betrieb des Weimar-Geraer Eisenbahnunternehmens für Rechnung des Preußischen Staates 
erfolgen, so daß also die Einkünfte der Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen. 
Die Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die Verwaltung im 
Interesse des Preußischen Staates in bisheriger Weise durch ihre Verwaltungsorgane führen jäßt, 
wird sich folgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten der vorgängigen Zustimmung des Königlich 
Preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern.
	        
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