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84.
Der Preußische Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an, den
Inhabern von Altien der Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft gegen Abtretung ihrer Rechte,
d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Talons= und Dividendenscheinen für 1895
und folgende eine Abfindung anzubieten, und zwar:
a) für je eine Stammaktie à 300 Mark Schuldverschreibungen der dreiprozentigen konsolidirten
Preußischen Staatsanleihe zum Nennwerthe von einhundert Mark mit Zinsscheinen für
die Zeit vom 1. Januar 1895;
b) für je eine Stammprioritätsaktie à 600 Mark Schuldverschreibungen der dreiprozentigen
konsolidirten Preußischen Staatsanleihe zum Nennwerthe von sechshundert Mark mit
Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1895, sowie eine baare Zuzahlung von 30 Mark
für jede Stammprioritätsaklie.
Der Preußische Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesellschaft
und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische Stimmrecht aus.
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem Beginn des Um-
tausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in Zwischenräumen von wenigstens
einem Monate zu wiederholen. Zu dem Umtausche wird der Preußische Staat eine Frist von einem
Jahre bewilligen.
85.
Der Preußische Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesellschaft
der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die Abtretung des Unternehmens
(§ 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten Aktien (§ 4) entfallenden Liquidationsbetrages
behufs statutmäßiger Vertheilung an die Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen.
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter aufzufordern, binnen
einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse gegen Empfangnahme ihres
Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern.
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen Beträge werden
mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, daß die Auszahlung nur gegen
Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Aus-
schlußurtheils erfolgen darf.
86.
Die Uebergabe des Kaufobjektes wird am 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Ver-
trages solgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom 1. Jannar 1895 ab die Verwaltung
und der Betrieb des Weimar-Geraer Eisenbahnunternehmens für Rechnung des Preußischen Staates
erfolgen, so daß also die Einkünfte der Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen.
Die Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die Verwaltung im
Interesse des Preußischen Staates in bisheriger Weise durch ihre Verwaltungsorgane führen jäßt,
wird sich folgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten der vorgängigen Zustimmung des Königlich
Preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern.