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810.
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die Weimar-Geraer
Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimm ungen haben, so daß also dieser Vertrag
als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute anzusehen ist.
Berlin, den 4. Juni 1895.
(L. S.) Kirchhoff. (L. S.) Lehmann.
Weimar, den 31. Mai 1895.
Die Direktion der Weimar-Gerger Eisenbahngesellschaft.
(L. S.) Ernst Kohl.
Anlage 3.
Vertrag,
betreffend
den Uebergang des Saal-Eisenbahnunternehmens auf den Preuhischen Staat.
Zwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch den Wirklichen Geheimen
Ober-Regierungsrath Kirchhoff als Kommissar des Ministers der öffentlichen Arbeiten und den
Geheimen Finanzrath Lehmann als Kommissar des Finanzministers einerseits, und der Direktion
der Saal-Eisenbahngesellschast andererseits, ist unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmi-
gung, sowie nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vorgenannten
Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden:
§5 1.
Die Saal-Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen Staat ihr gesammtes bewegliches
und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zustehenden Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu
vollem Eigenthum ab. Es gehen daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohn-
gebäuden und Dispositionsgrundstücken, sämmtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialienbestände,
die Betriebsmittel, sowie alle dem Saal-Eisenbahnunternehmen zustehenden Rechte und Gerechtig-
keiten ohne irgend welche Ausnahme auf den Preußischen Staat über.
82.
Der für die Abtretung dieser Rechte (§ 1) vom Preußischen Staate zu zahlende Kaufpreis
beträgt 1349280 Mark.
Außerdem übernimmt der Preußische Staat die Prioritätsanleihe sowie alle sonstigen Schulden
der Saal-Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner.
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