Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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83. 
Mit dem 1. des zweiten auf die Perfeltion dieses Vertrages folgenden Monats erfolgt die 
Auflösung der Saal-Eisenbahngesellschaft. 
Die Liquidation wird für Rechnung des Preußischen Staates von der seitens des Königlich 
Preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Königlichen Behörde bewirkt. 
§ 4. 
Der Preußische Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an, den 
Inhabern von Aktien der Saal-Eisenbahngesellschaft gegen Abtretung ihrer Rechte, das heißt 
gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Talons und Dividendenscheinen für 1895 und 
folgende eine Abfindung anzubieten und zwar: 
a) für je eine Stammaktie à 300 Mark eine Schuldverschreibung der dreiprozentigen konso- 
lidirten Preußischen Staatsanleihe zum Nennwerthe von einhundert und fünfzig Mark 
mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1895, sowie eine baare Zuzahlung von 
15 Mark für jede Aktie; 
b) für je eine Stammprioritätsaktie à 300 Mark Schuldverschreibungen der dreiprozentigen 
lonsolidirten Preußischen Staatsanleihe zum Neunwerthe von dreihundert und fünfzig Mark 
mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1895, sowie eine baare Zuzahlung von 
15 Mark für jede Aktie. 
Der Preußische Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesellschaft 
und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische Stimmrecht aus. 
Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich von der Perfektion dieses Vertrages ab in der 
Weise, daß jede Aktie Eine Stimme gewährt, wogegen die Vorschriften im § 23 des Gesellschafts- 
statuts außer Kraft treten. 
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem Beginn des Um- 
tausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in Zwischenräumen von wenigstens 
einem Monate zu wiederholen. Zu dem Umtausche wird der Preußische Staat eine Frist von 
einem Jahre bewilligen. 
5. 
Der Preußische Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesellschaft 
der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die Abtretung des Unternehmens 
(8§2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten Aktien (§ 4) entfallenden Liquidationsbetrages 
behufs statutmäßiger Vertheilung an die Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen. 
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter aufzufordern, binnen 
einer Frist von drei Monaten ihre Altien an die Gesellschaftskasse gegen Empfangnahme ihres 
Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern. 
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen Beträge werden 
mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, daß die Auszahlung nur gegen 
Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Aus- 
schlußurtheils erfolgen darf.
	        
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