373
86.
Die Uebergabe des Kaufobjekts wird am 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages
folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom 1. Jannar 1895 ab die Verwaltung und
der Betrieb des Saal= Eisenbahnunternehmens für Rechnung des Preußischen Staates erfolgen, so
daß also die Einkünfte der Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen.
Die Saal-Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die Verwaltung im Interesse
des Preußischen Staates in bisheriger Weise durch ihre Verwaltungsorgane führen läßt, wird sich
solgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten der vorgängigen Zustimmung des Königlich Preußi-
schen Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Perfektion dieses Vertrages dos noch Er-
sorderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an den Preußischen Staat zu veranlassen.
Behufs der erforderlichen Uebertragung des Grundeigenthums auf deuselben soll derjenige Beamte
der Saal-Eisenbahngesellschaft zur Abgabe der Auflassungserklärung beziehungsweise zur Eigen-
thumsübertragung ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle die Großherzoglich Sächsische
Staatsregierung benennen wird.
§ 7.
In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeitpunkte des Ueberganges
desselben auf den Preußischen Staat verbleibt es bei den Bestimmungen des Statuts. "
Der Aufsichtsrath hat das Interesse der Saal-Eisenbahngesellschaft gegenüber dem Preußi-
schen Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrages handelt, wahrzunehmen und ge-
richtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Aussichtsrath alljährlich in
bisheriger statutmäßiger Weise gewählt. Einer Deponirung von Aktien der Gesellschaft seitens der
Mitglieder der Direktion bedarf es fernerhin nicht mehr.
Die gegenwärtigen Mitglieder des Aussichtsraths erhalten an Stelle der ihnen statutmäßig
zustehenden Bezüge, welche ihnen zuletzt für das Jahr 1894 gewährt werden, eine aus dem
Reserve= beziehungsweise Erneuerungsfonds zu entnehmende einmalige Gesammtabfindung von
24000 Mark.
8 8.
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal der Saal-Eisenbahngesellschaft, mit Ausnahme
des zeitigen Direktors der Gesellschaft, tritt mit dem Uebergange des Unternehmens auf den
Preußischen Staat in den Dienst der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personal
zur Zeit des Ueberganges bestehenden Verträge zu erfüllen hat.
Die Beamtenpensions= und Unterstützungskasse der Saal-Eisenbahn bleibt nach dem be-
treffenden Reglement bestehen, insoweit nicht im Einverständniß mit der zuständigen Kassen-
vertretung eine anderweitige Regelung stattfindet.
Der Preußische Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse von der Saal-Eisen-
bahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen Rechte der Gesell-
schaft werden künftig durch die zur Verwaltung der Saal-Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde
ausgeübt.
55“