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Dem zeitigen Direltor bleiben seine vertragsmäßigen Ansprüche vermögensrechtlicher Natur
gewahrt, sofern nicht ein Abkommen mit ihm wegen Ablösung seiner Ansprüche oder wegen seines
Uebertritts in den Preußischen Staatseisenbahndienst getroffen werden sollte.
8 9.
Seitens der Königlich Preußischen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landesver-
tretung sobald als thunlich herbeigeführt werden.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche Genehmigung nicht
bis zum 1. Juli 1896 erlangt worden ist.
810.
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfeklion für die Saal-Eisenbahn-
gesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen haben, so daß also dieser Vertrag als Nach-
trag zum Gesellschaftsstatute anzusehen ist.
Berlin, den 20. Mai 1895.
(L. S.) Kirchhoff. (L. S.) Lehmann.
Jena, den 18. Mai 1895.
Die Direktion der Saal-Eisenbahngesellschaft.
(L. S.) Mirus.
Anlage 1.
Vertrag,
betreffend
den AUebergang des Werra-Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat.
Zwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch den Wirklichen Geheimen
Ober-Regierungsrath Kirchhoff als Kommissar des Ministers der öffentlichen Arbeiten und den
Geheimen Finanzrath Lehmann als Kommissar des Finanzministers einerseits, und der Direktion
der Werra-Eisenbahngesellschaft andererseits, ist unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmi-
gung, sowie nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vorgenannten
Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden:
81.
Die Werra-Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen Staat ihr gesammtes bewegliches
und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zustehenden Rechten und obliegenden Verpflichtungen
zu vollem Eigenthum ab. Es gehen daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienst-
wohngebäuden und Dispositionsgrundstücken, sämmtliche Fonds der Gesellschaft, einschließlich des