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Die nach Ablauf der augegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen Beträge werden
mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, daß die Auszahlung nur gegen
Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Aus-
schlußurtheils erfolgen darf.
86.
Die Uebergabe des Kaufobsektes wird am 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Ver-
trages folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom 1. Jannar 1895 ab die Verwaltung
und der Betrieb des Werra-Eisenbahnunternehmens für Rechnung des Preußischen Staates er-
folgen, so daß also die Einkünfte der Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen.
Die Werra-Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die Verwaltung im Interesse
des Preußischen Staates in bisheriger Weise durch ihre Verwaltungsorgane führen läßt, wird sich
solgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten der vorgängigen Zustimmung des Königlich Preußischen
Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Perfektion dieses Vertrages das noch Er-
sorderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an den Preußischen Staat zu veraulassen.
Behufs der erforderlichen Uebertragung des Grundeigenthums auf denselben soll derjenige Beamte
der Werra-Eisenbahngesellschaft zur Abgabe der Auflassungserklärung beziehungsweise zur Eigen-
thumsübertragung ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle die Herzoglich Sachsen-
Meiningensche Staatsregierung benennen wird.
87.
In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeitpunkt des Ueberganges des-
selben auf den Preußischen Staat verbleibt es bei den Bestimmungen des Statuts.
Der Verwaltungsrath hat das Interesse der Werra-Eisenbahngesellschaft gegenüber dem
Preußischen Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrages handelt, wahrzunehmen und
gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Verwaltungsrath alljährlich
in bisheriger statutmäßiger Weise gewählt. Einer Deponirung von Aktien der Gesellschaft seitens
der Mitglieder des Verwaltungsraths bedarf es fernerhin nicht mehr.
88.
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal der Werra-Eisenbahngesellschaft, mit Aus-
nahme des Vorsitzenden der Gesellschaftsdirektion, tritt mit dem Uebergange des Unternehmens auf
den Preußischen Staat in den Dienst der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem
Personal zur Zeit des Ueberganges bestehenden Verträge zu erfüllen hat.
Die Beamtenpensionskasse der Werra-Eisenbahn bleibt nach dem betreffenden Reglement
bestehen, insoweit nicht im Einverständniß mit der zuständigen Kassenvertretung eine anderweitige
Regelung stattfindet.
Der Preußische Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse von der Werra-Eisen-
bahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen Rechte der Gesell-