Object: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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stehen zu lassen, dann mit Seife gründlich zu waschen und an der Luft zu 
trocknen, soweit sie nicht waschbar sind, 12 bis 24 Stunden lang mit Chlor zu 
räuchern oder trockener Hitze auszusetzen und dann 14 Tage zu lüften. 
Schuhwerk und Lederzeug muß sorgfältig gereinigt, mit Lauge oder 
schwacher Chlorkalklösung gewaschen und frisch gefettet, nochmals mit Chlor 
geräuchert und 14 Tage gelüftet werden. 
Die Personen selbst haben die Kleider zu wechseln und den Körper gründ- 
lich zu reinigen. 
§. 43. 
Alles Rauchfutter, welches nach der Art seiner Lagerung der Aufnahme 
von Ansteckungsstoff verdächtig erscheint, ist sogleich bei beginnender Desinfektion 
durch Verbrennung zu vernichten.  
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§. 44. 
Auch der Mist von den Düngerstätten ist mit Pferdegeschirr fortzuschaffen 
und auf dem Felde sogleich — wenn der Frost dies hindern sollte, so bald als 
möglich — unterzupflügen. 
So lange letzteres nicht geschehen ist und vier Wochen nachher, darf kein 
Rindvieh dieses Feld betreten. 
§. 45. 
Selbst nach vollständiger Desinfektion eines Gehöftes oder Ortes und 
Beseitigung der Sperre darf neuer Ankauf oder Verkauf von Vieh erst nach 
einer von der Behörde zu bestimmenden Frist, welche nicht unter sechs Wochen 
betragen darf, erfolgen. 
Weideplätze, welche von pestkrankem oder pestverdächtigem Vieh benutzt 
worden sind, dürfen nicht vor Ablauf von mindestens zwei Monaten wieder 
benutzt werden. 
§. 46. 
Die Abhaltung von Viehmärkten ist nicht vor Ablauf von sechs Wochen, 
nachdem der letzte Ort im Kreise oder Bezirke für seuchenfrei erklärt ist, zu ge- 
statten. Dasselbe gilt vom Handel mit Rindvieh. 
Vierter Abschnitt. 
Desinfektion der Eisenbahnwagen. 
§. 47. 
Der in §. 6. des Gesetzes vom 7. April 1869. ausgesprochenen Ver- 
pflichtung der Eisenbahnverwaltungen zu Desinfektion der Viehtransportwagen 
kann auch, unbeschadet der Verantwortlichkeit der zunächst gesetzlich verpflichteten 
Verwaltung, durch Verständigung mehrerer Verwaltungen unter einander über 
bestimmte Stationen, an denen die Desinfektion vorzunehmen ist, genügt werden. 
Jedenfalls sind die Verwaltungen dafür haftbar, daß der Transport der entleer- 
ten Wagen bis zu dieser Station unter Aufsicht und strenger Vermeidung der 
Berührung mit Vieh erfolge und vor erfolgter Desinfektion keine Wiederbenutzung 
der Wagen stattfinde. 
§ 48. 
Wo die Ausladestation nicht zu fern von der Einfuhrgrenze liegt, ist es 
zu-
	        
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