Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

Zegierungs-Zlatt 
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Nummer 27. Weimar. 9. Oktober 1895. 
  
Inhalt: Ministerial-Verordnung, betr. die Flößerei auf der Saale im Großherzogthum Sachsen, Seite 383. 
  
Ministerial-Verordnung, 
betreffend die Flößerei auf der Saale im Großherzogthum Sachsen. 
!95] Nachdem zwischen den zuständigen Behörden derjenigen Staaten, welche 
vom Laufe der oberen Saale bis zur Einmündung der Unstrut berührt werden, 
Verhandlungen über den Erlaß thunlichst übereinstimmender Vorschriften in 
Betreff der Ausübung der Flößerei innerhalb dieser Flußstrecke stattgefunden 
haben, wird in Gemäßheit dieser Verhandlungen auf Grund des § 27 des 
Gesetzes über den Schutz gegen fließende Gewässer und über die Benutzung 
derselben vom 16. Februar 1854 und des § 1 des Gesetzes das Flößen auf 
der Saale betreffend vom 3. Dezember 1857 unter Aupfhebung der Ministerial- 
Verordnung vom 30. September 1870 für die Saale innerhalb des Groß- 
herzogthums nachfolgende 
Floßordnung 
erlassen: 
81. 
Die gegenwärtige Floßordnung regelt den Betrieb der Flößerei mit 
gebundenen Hölzern aller Art (Flöße). 
1895 57
	        
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