Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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an die oberste Schulbehörde ein, welche über Genehmigung des Entwurfs end- 
giltig entscheidet. 
Die genehmigten Baurisse werden abgestempelt und gehen an das Schul- 
amt zur Weiterverfügung zurück. 
Es ist darauf zu halten, daß die Bauzeichnungen in einfachen Mappen 
ungerollt und ungefaltet zur Vorlage kommen. 
5. Handelt es sich nur um Ausbesserungen oder solche Umbauten an 
Schulhäusern, welche die bestehenden Einrichtungen nicht wesentlich ver- 
ändern, so hat der Schulvorstand zwar auch an das Schulamt zu berichten, 
und zum Zweck der Genehmigung die nöthigen Vorlagen zu machen, allein 
die Berichtserstattung des Schulamts an die oberste Schulbehörde ist in solchen 
Fällen nur dann erforderlich, wenn dem Schulamte gegen den Entwurf wesent- 
liche, nicht auf anderem Wege zu beseitigende Bedenken beigehen. Von gering- 
fügigen Ausbesserungen, welche lediglich die Instandhaltung der Gebäude 
bezwecken und in der Regel alljährlich an jedem Gebäude nöthig zu werden 
pflegen, braucht auch das Schulamt nicht in Kenntniß gesetzt zu werden. 
6. Werden umfassendere Umbauten, Ausbesserungen oder Neubauten er- 
forderlich, so haben die Schulvorstände und Schulämter darauf zu sehen, daß 
die gesammten Vorarbeiten womöglich im Spätherbst oder Winter beendigt 
werden, damit die Genehmigung zur Vornahme des Baues zu einer Zeit er- 
folgen kann, welche die alsbaldige Inangriffnahme im Frühjahre ermöglicht. 
7. a) Die nächste Aufsicht über Schulbaulichkeiten steht dem Schul- 
vorstande zu, der erforderlichen Falls einen geeigneten Sachverständigen heran- 
zuziehen hat, und es hat dieser namentlich dafür zu sorgen, daß die Aus- 
führung der Bauten in die Hände tüchtiger Baugewerken gelegt werde, daß 
die Bauverträge gehörig zum Abschlusse gelangen und daß der Bau in meister- 
hafter Weise zur Ausführung gebracht werde. 
Mitglieder des Schulvorstandes dürfen nicht mit der Ausführung solcher 
Bauarbeiten betraut werden, falls nicht in Ausnahmefällen das Schulamt die 
ausdrückliche Genehmigung dazu ertheilt hat. 
b) Nächst dem Schulvorstande liegt es dem Schulamte ob, die Schul- 
baulichkeiten in ihrer Ausführung zu überwachen (vergl. § 66 Z. 3 des Volks- 
schulgesetzes). Namentlich hat das Schulamt darauf zu sehen, daß die Bau- 
erlaubniß der zuständigen Polizeibehörde gehörig nachgesucht werde, daß bei
	        
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