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I. Bauart und Bemannung der Flöße.
§ 2.
Die Banart der Flöße bleibt mit folgenden Einschränkungen dem Ermessen
der Flößer überlassen:
1. Die Breite der Flöße darf 8 m nicht übersteigen. Beim Durchfahren
der nachfolgend bezeichneten Bauwerke ist dieselbe auf das beigesetzte
Maß zu beschränken:
Saalebrücke bei Burg —’)Jzz% S5 m,
Schleuße im Wehre der dortigen Mühle. 6,23 „,
Schleuße im Wehre der Rasenmühle bei Jena 6,90 „
Schleuße im Wehre der Brückenmühle bei Jena 7,07 „
Anmerkung: Die Breite der Flöße hat zu betragen:
im Herzogthum Sachsen-Meiningen beim Durchfahren der r Wehrschleußen in
Döbritschen und Camburg .... 6m,
im Fürstenthum Swe Nudolstadt ........... 7»,
im Fürstenthum Reuß ä. . ....750».
AlleFloßstammemussenglatt ausgeastet und alle Floßholzer mit dem
Frurin ihres Eigenthümers (Floßherrn) versehen sein.
Das Umbinden der Fläöße ist gestattet.
83.
Jedes Floß muß mit mindestens zwei Personen bemannt sein, wenn
dasselbe besteht aus mehr als
a) 2 Gelenken Schwankholz oder Schneideholz oder Mastbäumen, oder
b) 3 Gelenken beschlagenes Holz und Schachtholz oder Hängelbäumen, oder
I) 6 kurzen Gelenken sog. Kluppen, Blochen, Pflockhölzern, Brettern, Latten
oder dergleichen kurzen Holzwaaren.
84.
Auf jedem Floß ist eine Tafel in der Fahrrichtung aufzurichten, welche
auf beiden Seiten die Anfangsbuchstaben des Namens des Floßeigenthümers
enthält.
Die Buchstaben müssen schwarz auf hellem Grunde sein und eine Höhe
von mindestens 35 cm bei einer Breite von mindestens 5 cm besitzen.