Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Die Floßeigenthümer haben die Schriftzeichen dem Herzoglich Sachsen- 
Altenburgischen Steuer= und Rentamte zu Kahla anzugeben, welches mit den 
Geschäften eines für die obere Saalestrecke gemeinschaftlichen Meldeamtes für 
die Schriftzeichen beauftragt ist und ein Verzeichniß darüber zu führen hat. 
Erkundigungen in Betreff der Namen der Floßeigenthümer sind unter Angabe 
der wahrgenommenen Anfangsbuchstaben an die genannte Behörde zu richten. 
II. Anlegeplätze. 
§ 5. 
Das Anlegen von Flößen ist, abgesehen von Stellen, an welchen die 
Interessenten die Berechtigung zum Anlegen erworben haben, nur an den- 
jenigen Uferstrecken gestattet, welche durch Anbringen von Stellpfählen (Anbinde- 
pfählen) durch die zuständige Ortspolizeibehörde als solche bezeichnet sind (ogl. 
§5 74 3Z. 5 des Gesetzes vom 16. Februar 1854, § 3 des Gesetzes vom 
3. Dezember 1857). 
§ 6. 
Nur im Falle der Noth sind die Flößer berechtigt, an anderen als den 
in § 5 bezeichneten Plätzen anzulegen, und ist das Liegen daselbst nur so lange 
gestattet, als der Nothstand dauert. 
Als Nothstand gilt — außer den in § 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 
1857 bezeichneten Fällen: dafern der Wasserstand die Höhe der Ufer erreicht 
hat oder die Flößer genöthigt sind, anzuhalten, um anderen sich in Gefahr 
befindenden Flößern zur Hülfe zu eilen — 
a) ein dem Fortkommen des Floßes hinderlicher sonstiger Wasserstand, 
b) ein Unglücksfall, welcher den Flößer oder das Floß betrifft, 
c) die Nothwendigkeit des Uebernachtens, wenn der nächste Anlegeplatz 
nicht erreicht werden kann. 
§ 7. 
Jedes anlegende Floß muß durch die eigene Kraft des Flößers angehalten 
werden; das Einstechen (Riffeln) der Flöße in das Ufer ist ohne vorliegende 
Gefahr verboten. 
§ 8. 
Die anzulegenden Flöße sind womöglich gleichmäßig auf beide Ufer zu 
vertheilen. Unter allen Umständen muß eine Fahrrinne von 11,5 mu frei bleiben.
	        
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