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Der nothwendige Aufenthalt der auf der Fahrt befindlichen Flöße wird
hierdurch nicht berührt.
III. Verhältnisse zwischen Triebwerksbesitzern, deren Wehre mit Floßfahrten
oder Schleußen versehen sind, und Flößern.
§ 14.
Hinsichtlich der Benutzung der Wehre und Schleußen verbleibt es bei
den Bestimmungen in den 8§8§ 4, 5 und 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 1857.
— 8 4 des genannten Gesetzes lautet:
„Nicht minder verfällt derjenige Flößer in eine Strafe von fünf Thalern,
welcher bei Wehren, die mit Schleußen versehen sind, über die Wehre flößt,
falls dieses nicht von dem Eigenthümer des Wehres erlaubt wird.“
§ 5 lautet:
„Den Flößern ist bei fünf Thalern Strafe untersagt, die Schleußen
(Mühlvogte) selbst zu öffnen oder das Wasser eigenmächtig, namentlich durch
Aneinanderreihen der Floße, aufzustauen."
§ 12 lautet:
„Die Mühlenbesitzer, welche Schleußen haben, sind verbunden, sämmt-
liche Floße, welche bei dem Oeffnen der Schleuße vorliegen oder von da
aus übersehen werden können, ohne Unterbrechung durchzulassen und die
Schleuße bei gehöriger Beeilung der Flößer so lange offen zu erhalten, bis
das zuletzt gehende Floß die Mündung des Mühlgrabens erreicht hat.
Sollten indeß bei geringem Wasserstande die Floße in einer Viertel-
stunde, von dem Durchgange des letzten Floßes durch die Schleuße an
gerechnet, bis zur Mündung der Mühllache nicht gelangt sein, so ist der
betreffende Müller befugt, die Schleuße zuzusetzen, und es hängt dann von
den zurückgebliebenen Flößern ab, wegen des Wiedereröffnens der Schleuße
mit dem Müller sich zu vereinigen oder die Ankunft anderer, das Oeffnen
der Schleuße erfordernder Floße abzuwarten. Letzten Falles ist, außer
den im § 7 bemerkten Abgaben, etwas Weiteres an den Mühlenbesitzer nicht
zu entrichten und dieser auch übrigens verpflichtet, die Schleuße für das
wartende Floß nach Verlauf von zwölf Stunden zu öffnen, wenn nicht
früher bereits andere Floße angekommen sein sollten.
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