388
Insofern und insoweit in dieser Beziehung zwischen den Betheiligten
durch Vertrag etwas Anderes vereinbart ist, behält es hierbei zunächst sein
Bewenden.“ —
8 15.
Hinsichtlich der für das Passiren der Flöße über die Wehre zu zahlenden
Wehrabgaben bleiben die bestehenden Bestimmungen unberührt.
Die Abgabentarife sind an den Hebestellen in Plakatform an geeigneter
Stelle anzubringen.
IV. Aufgefangene Hölzer.
5 16.
Wer in den Besitz von fortgeschwemmtem Floßholz gelangt, hat hiervon
innerhalb 24 Stunden der Ortspolizeibehörde unter Angabe der näheren
Zeichen, insbesondere des in dem Holze befindlichen Namenszeichens, Anzeige
zu erstatten.
V. Strafbestimmungen.
§ 17.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden
mit Geldstrafe bis zu 30 —J/ oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft, soweit
nicht andere Strafbestimmungen, insbesondere § 366 Z. 10 des Reichsstrafgesetz-
buchs oder die Bestimmungen der Gesetze vom 16. Februar 1854 und
3. Dezember 1857, zur Anwendung kommen.
VI. Schlußbestimmung.
8 18.
Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Jannar 1896 in Kraft.
Weimar, den 28. September 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.