Regierungs-Zlatt
Großherzogthum
Sachsen- Weimar= Eisenack.
Nummer 28. Weimar. 10. Ottober 1895.
Inhalt: Ministerial- Belanmmachung betr. die Vollszählung am 2. Dezember 1895, Sei 9. — Ministerial.
Bekanntmachung, Pochiel in der Hauptagentur der Internationalen gunee s; L## Altien-Gesell,
schast in Wien, Sber- *-
Ministerial-Bekanntmachungen.
196)] I. Nach Beschluß des Bundesrathes findet am 2. Dezember d. J.
in allen Deutschen Staaten eine Volkszählung statt.
Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium dies hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß bringt und sämmtlichen zur Leitung und Ausführung derselben
im Großherzogthum berufenen Behörden diejenige strenge Sorgfalt und Ge-
wissenhaftigkeit dringend zur Pflicht macht, welche die genannte für die ver-
fassungsmäßigen Zwecke des Deutschen Reichs wie für die Staatsverwaltung
des Großherzogthums gleich wichtige Angelegenheit erfordert, werden zugleich
folgende, auf Beschlüssen des Bundesrathes und bezüglich des unterzeichneten
Staats-Ministeriums beruhende Bestimmungen zur Kenntnißnahme und pünkt-
lichen Beachtung besonders hervorgehoben.
§ 1.
Durch die Volkszählung soll die ortsanwesende Bevölkerung, das ist die
Gesammtzahl der innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten in der Nacht
vom 1. auf den 2. Dezember ständig oder vorübergehend anwesenden Personen,
festgestellt werden.
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