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Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, so daß von den
in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen
und die nach Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind.
Etwa nöthig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom
2. Dezember zu beziehen.
§ 2.
Die Zählung erfolgt gemeindeweise, von Haus zu Haus und von Haus-
haltung zu Haushaltung, durch namentliche Aufzeichnung der im § 1 bezeich-
neten Personen bei derjenigen Haushaltung, in welcher dieselben übernachtet
haben, in Zählungslisten. Unter Haushaltung sind die zu einer Wohn= und
hauswirthschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer
Haushaltung gleich geachtet werden einzeln lebende Personen, die eine besondere
Wohnung inne haben und eine eigene Hauswirthschaft führen. Ebenso wie
die Theilhaber einer regelmäßigen Haushaltung sind anzusehen und zu ver-
zeichnen die in einer Kaserne oder in Massenquartieren untergebrachten, oder
auf Wache, in einem Arresthause oder in einem Lazareth befindlichen Militär-
personen, die Gäste eines Gasthauses, die Mitglieder eines Pensionats, die in
einer Anstalt (Kranken-, Straf= r2c. Anstalt) Untergebrachten, die Bemannung
eines Schiffes u. s. w.
Personen, die in der Zählungsnacht in keiner Wohnung übernachtet haben,
werden bei derjenigen Haushaltung verzeichnet, in der sie am Vormittag des
2. Dezember ankommen.
§ 3.
In den Zählungslisten muß für jede ortsanwesende Person Auskunft über
folgende Fragen gegeben werden:
Ob reichsangehörig oder welchem fremden Staate angehörig,
Hauptberuf oder Erwerb und Stellung im Hauptberuf,
1. Vor= und Familienname,
2. Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand,
3. Geschlecht,
4. Geburtstag und -Jahr,
5. Familienstand,
6. Religionsbekenntniß,
7. Geburtsort,
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