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10. Für männliche und weibliche Arbeiter, Dienstboten, Gesellen und
sonstige Arbeitnehmer, auch für Hausindustrielle und Heimarbeiter mit
Ausschluß der dauernd völlig Erwerbsunfähigen: Ob am Zählungstag
in oder außer Arbeit und in letzterem Falle, seit wie viel Tagen
und ob wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit außer Arbeit,
11. Ob zum aktiven Heere eines Bundesstaates oder zur aktiven Kaiser-
lichen Marine gehörig,
12. Für reichsangehörige, landsturmpflichtige Männer im Alter von 39
bis einschl. 45 Jahren: ob im Heere oder der Marine militärisch
ausgebildet.
84.
Zur Sicherung der gleichmäßigen Ausfüllung der Zählungslisten sind auf
Seite 1 derselben eine Anleitung, auf Seite 4 und in dem gedruckten Kopf
auf Seite 2 und 3 Erläuterungen gegeben, welche, wie auch die auf den
Seiten 2 und 3 der Liste gegebenen Beispiele von Einträgen, mit Aufmerksamkeit
zu lesen und bei der Ausfüllung sorgfältig zu beachten sind.
85.
Die Zählung ist unter Leitung und Verantwortlichkeit der Gemeinde—
behörden bei möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler aus-
zuführen.
Für die Zählung ist der Gemeindebezirk in räumlich begrenzte Zählbezirke
einzutheilen. Die Größe derselben ist in der Art zu bemessen, daß das Geschäft
der Aufnahme innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit bewirkt
werden kann. Regelmäßig soll ein Zählbezirk nicht mehr als 50 Haushaltungen
umfassen.
Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk. Gehören zu einem
Gemeindebezirk verschiedene Orte, so bildet jeder derselben für sich einen oder
mehrere Zählbezirke. Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler, nöthigenfalls auch
ein Stellvertreter zu bestellen, dem die Austheilung, Wiedereinsammlung und
Prüfung der Zählungslisten obliegt.
86.
In größeren Gemeinden können von den Gemeindevorständen die ihnen
bei der Volkszählung obliegenden Geschäfte unter ihrer fortdauernden Ver-
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