393
3. daß durch die ernannten Zähler während der Tage vom 28. bis
30. November in jede vorhandene Haushaltung eine mit der erforder-
lichen Ortsbezeichnung und mit laufender Nummer versehene Zäh-
lungsliste abgegeben wird.
§5 9.
Die Zählungslisten sind bis zum Mittag des 2. Dezember durch
die Haushaltungsvorstände, einzeln lebende Personen, Vorsteher der An-
stalten 2c. (siehe § 2) oder geeignete Vertreter auszufüllen. Wo dies nicht
geschehen ist, haben die Zähler auf Grund von Erkundigungen, welche an Ort
und Stelle einzuziehen sind, die Ausfüllung zu übernehmen.
8 10.
Die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ist für
jeden einzelnen Zählbezirk durch den bestellten Zähler unter Benutzung eines
Exemplars der Kontrolliste in sicherstellender Weise auszuführen.
Die Wiedereinsammlung der Zählungslisten hat der Zähler nach 12 Uhr
Mittags am 2. Dezember zu beginnen und bis zum Abend des 3. Dezember
zu beendigen.
Schon während der Wiedereinsammlung hat der Zähler die Vollständig—
keit und Richtigkeit einer jeden Liste an Ort und Stelle zu prüfen und
etwaige Auslassungen und Fehler, nöthigenfalls durch Befragen Anwesender,
zu ergänzen und zu berichtigen.
Nach beendeter Wiedereinsammlung, nochmaliger Prüfung und, soweit
nöthig, Berichtigung der Zählungslisten hat der Zähler das 2. Exemplar der
Kontrolliste in Reinschrift auszufüllen und nebst den geordneten Zählungs-
listen dem Gemeindevorstand bezl. der Zählungskommission bis spätestens
den 6. Dezember zu übergeben.
§ 11.
Die Gemeindevorstände bezw. die Zählungskommissionen haben die ihnen
übergebenen Zählungs= und Kontrollisten nochmals auf die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Einträge, insbesondere auch die Kontrollisten auf die
Richtigkeit der summirten Endzahlen zu prüfen, nothwendige Aufklärungen,
Ergänzungen und Richtigstellungen alsbald herbeizuführen und sodann die