Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

393 
3. daß durch die ernannten Zähler während der Tage vom 28. bis 
30. November in jede vorhandene Haushaltung eine mit der erforder- 
lichen Ortsbezeichnung und mit laufender Nummer versehene Zäh- 
lungsliste abgegeben wird. 
§5 9. 
Die Zählungslisten sind bis zum Mittag des 2. Dezember durch 
die Haushaltungsvorstände, einzeln lebende Personen, Vorsteher der An- 
stalten 2c. (siehe § 2) oder geeignete Vertreter auszufüllen. Wo dies nicht 
geschehen ist, haben die Zähler auf Grund von Erkundigungen, welche an Ort 
und Stelle einzuziehen sind, die Ausfüllung zu übernehmen. 
8 10. 
Die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ist für 
jeden einzelnen Zählbezirk durch den bestellten Zähler unter Benutzung eines 
Exemplars der Kontrolliste in sicherstellender Weise auszuführen. 
Die Wiedereinsammlung der Zählungslisten hat der Zähler nach 12 Uhr 
Mittags am 2. Dezember zu beginnen und bis zum Abend des 3. Dezember 
zu beendigen. 
Schon während der Wiedereinsammlung hat der Zähler die Vollständig— 
keit und Richtigkeit einer jeden Liste an Ort und Stelle zu prüfen und 
etwaige Auslassungen und Fehler, nöthigenfalls durch Befragen Anwesender, 
zu ergänzen und zu berichtigen. 
Nach beendeter Wiedereinsammlung, nochmaliger Prüfung und, soweit 
nöthig, Berichtigung der Zählungslisten hat der Zähler das 2. Exemplar der 
Kontrolliste in Reinschrift auszufüllen und nebst den geordneten Zählungs- 
listen dem Gemeindevorstand bezl. der Zählungskommission bis spätestens 
den 6. Dezember zu übergeben. 
§ 11. 
Die Gemeindevorstände bezw. die Zählungskommissionen haben die ihnen 
übergebenen Zählungs= und Kontrollisten nochmals auf die Richtigkeit und 
Vollständigkeit der Einträge, insbesondere auch die Kontrollisten auf die 
Richtigkeit der summirten Endzahlen zu prüfen, nothwendige Aufklärungen, 
Ergänzungen und Richtigstellungen alsbald herbeizuführen und sodann die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.