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von Hebungen aus Familienstiftungen, welche in Folge Todesfalls auf den
vermöge stiftungsmäßiger oder gesetzlicher Erbfolge Berufenen übergehen, und
auf Anfälle, welche auf fideikommissarischer Einsetzung beruhen, entsprechende
Anwendung.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte bestimmt sich auch in diesen Fällen
nach § 21 des Gesetzes vom 3. September 1844.
§ 8.
Die Vorschrift des § 22 des Gesetzes vom 3. September 1844 findet
gleicherweise wie auf die gewöhnlichen Erbfälle auch auf die im § 3 des Ge-
setzes vom 10. April 1895 gedachten steuerpflichtigen Anfälle Anwendung.
89.
In Ansehung der Schenkungen auf den Todesfall erfolgt die Festsetzung
und etwaige Sicherstellung der Erbschaftssteuer erst nach dem Eintritte des
Todes des Schenkgebers, wie auch die Fälligkeit der Steuer erst 2 Monate
nach dem Tode des Schenkgebers eintritt.
Dasselbe gilt in Bezug auf die im § 3 des Gesetzes vom 10. April 1895
den Schenkungen auf den Todesfall gleichgestellten Schenkungen unter Leben-
den, deren Vollzug bis zum Ableben des Schenkgebers aufgeschoben ist.
8 10.
Wenn Schenkungen, Familienstiftungen oder Familienfideikommisse vor
andern als den im § 7 bezeichneten Gerichten zur Verlautbarung gelangen,
so ist dem zur Festsetzung der Steuner zuständigen Amtsgerichte entsprechende
Mittheilung zu machen.
8 11.
Die Amtsgerichte haben alle vorkommenden steuerpflichtigen Anfälle
(§8 1 und 7 der gegenwärtigen Verordnung) in das nach § 29 Absatz 2 des
Gesetzes vom 3. September 1844 zu führende Jahres-Verzeichniß einzutragen.
In dasselbe sind auch die ihnen von andern Gerichten angezeigten oder
bei ihnen selbst zur Verlautbarung gelangten stenerpflichtigen Schenkungen
aufzunehmen, gleichviel ob der Tod des Schenkgebers bereits eingetreten ist
oder nicht.