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Zu Beginn jedes Jahres sind in das Verzeichniß alle im voraus-
gegangenen Jahre noch nicht bis zur Ertheilung des Festsetzungsbescheides
erledigten Fälle zu übertragen.
Eine von dem Amtsgerichte zu vollziehende Ausfertigung des Verzeich-
nisses ist jedesmal bis zum 16. Januar des folgenden Jahres an die Rech-
nungsrevision des Ministerial-Departements der Finanzen einzusenden.
Die Einreichung der Verzeichnisse über die kollateralabgabepflichtigen An-
fälle aus dem Jahre 1895 hat dagegen noch an das Direktorium der All-
gemeinen Waisenversorgungsanstalt zu erfolgen.
§ 12.
Die Amtsgerichte sind verbunden, auf Verlangen der Steuerpflichtigen
Zahlung von Erbschaftssteuerbeträgen gegen Ertheilung einer Quittung (§ 27
des Gesetzes vom 3. September 1844) anzunehmen. Die gezahlten Beträge
sind unverzüglich an das zuständige Rechnungsamt abzuführen.
§ 13.
Die durch § 23 des Gesetzes vom 3. September 1844 für die Erben
und Vermächtnißnehmer begründete Pflicht, den Betrag der Erbschaft und der
Vermächtnisse anzugeben und die Richtigkeit ihrer Angaben an Eidesstatt zu
versichern, gilt auch in entsprechender Anwendung auf die sonstigen steuer-
pflichtigen Anfälle für die daran Betheiligten.
Falls dem Amtsgerichte ein Verdacht in der Richtung beigeht, daß Erben,
Vermächtnißnehmer oder sonstige an einem steuerpflichtigen Anfalle Betheiligte
sich in Bezug auf die für die Festsetzung oder Sicherstellung der Erbschafts-
steuer maßgebenden Verhältnisse unrichtiger Angaben schuldig gemacht haben —
§ 25 des Gesetzes vom 3. September 1844 — so ist — unbeschadet der
etwaigen Abgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft — ein Feststellungs-
verfahren einzuleiten, nach dessen Abschluß die Akten durch Vermittelung des
Rechnungsamtes dem Ministerial-Departement der Finanzen zur Entschließung
vorzulegen sind.
8 14.
Die Rechnungsämter haben die von den Steuerpflichtigen sei es un-
mittelbar oder durch Vermittelung der Amtsgerichte eingezahlten Erbschafts-