Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Staub sorgfältig gereinigt und während des Jahres wenigstens viermal, nach 
Bedürfniß, und wo immer möglich auch öfter, gründlich gescheuert werden. 
Durchgreifendere Reinigungen des ganzen Hauses, Anstreichen der Wände 
und dergl., sollen in den Ferien so zeitig vorgenommen und so rasch gefördert 
werden, daß alles vor dem Wiederbeginn des Unterrichts gehörig trocknen 
kann. Die Schulbänke, sowie der Lehrersitz sind einige Zeit nach dem Aus- 
kehren des Schulzimmers abzuwischen, auch sind Wände, Oefen, Kästen, Ge- 
simse, Schränke u. s. w. abzustäuben. 
Die Fenster sind stets rein zu erhalten. 
Ueberkleider und Regenschirme und dergl. sollen außerhalb des Schul- 
zimmers abgelegt werden können, zu welchem Zwecke die erforderlichen Kleider- 
haken und Behälter zum Einstellen der Regenschirme in einem besonderen Gelasse 
anzubringen sind. 
Daß die Schüler vor dem Eintritt ins Schulzimmer die Fußbekleidung 
gehörig reinigen und an den Gebrauch der hierzu vorhandenen Einrichtungen 
(vergl. § 17) sich gewöhnen, hat der Lehrer sorgfältig zu überwachen. 
Besondere Beachtung erfordert die Reinhaltung der Schulabtritte. Die 
Sitzbretter sollen täglich gereinigt, der Boden mindestens einmal in der Woche 
abgewaschen werden. Die rechtzeitige Leerung, regelmäßige Lüftung und zeit- 
weilige Desinfektion durch Einschüttung einer Lösung von Eisenvitriol, Kalk- 
wasser oder Karbolsäure in die Abtrittsröhren und Gruben ist dringend zu 
empfehlen. 
3. Die Mitglieder der Schulämter sind verpflichtet, bei gelegent- 
licher Anwesenheit im Orte die Schulhäuser nebst Zubehör in Augenschein zu 
nehmen und die Abstellung etwaiger Mißstände in Bezug auf bauliche Verhält- 
nisse und Benutzung der Schulhäuser zu veranlassen. 
4. Die Dienstgegenstände, über welche die Lehrer genaue und vollständige 
Verzeichnisse zu ihrer eigenen, wie zur dienstlichen Sicherheit zu führen haben 
(vergl. Artikel 10 Z. 3 der Ausführungs-Verordnung vom 16. Dezember 1874 
zum Volksschulgesetz), sind in erster Linie der Obhnt der Lehrer selbst anver- 
traut, es sind jedoch auch die Schulvorstände und die Schulinspektoren ver- 
pflichtet, öfter Besichtigungen derselben vorzunehmen und dafür zu sorgen, daß 
mangelhafte oder fehlende Stücke ergänzt und beschafft werden. Das Ver-
	        
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