Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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steuerbeträge nebst Verzugszinsen zu vereinnahmen und, falls die Entrichtung 
am Fälligkeitstermine nicht erfolgt, die Zwangsbeitreibung nach Maßgabe des 
Gesetzes vom 13. Mai 1879, die Zwangsbeitreibung öffentlicher Abgaben und 
Gefälle betreffend, vorzunehmen. 
Vor der Anordnung der Zwangsbeitreibung ist der Schuldner mittels 
Vorlegung eines Rückstandsverzeichnisses oder mittels Zustellung eines Mahn- 
zettels zur Abentrichtung der rückständigen Steuer binnen vierwöchiger Frist 
auffordern zu lassen. 
Bei der Zwangsvollstreckung ist, soweit möglich, eine billige Rücksicht- 
nahme auf die Interessen der Betroffenen zu beobachten und insbesondere die 
Versteigerung von Hausgrundstücken, welche dem Stenerpflichtigen zur Woh- 
nung dienen, nicht ohne vorherige Aufrage bei der obersten Aufsichtsbehörde 
zu veranlassen. 
§ 15. 
Gesuche um Stundung, Niederschlagung oder Rückzahlung von Erbschafts- 
stenerbeträgen sind bei den Rechnungsämtern einzureichen. 
8 16. 
Die den Geistlichen durch § 30 des Gesetzes vom 3. September 1844 
auferlegte Verpflichtung zur jährlichen Aufstellung eines Verzeichnisses der- 
jenigen Personen, welche in ihren Parochieen ohne leibliche Erben verstorben 
sind, bleibt ferner in Geltung; doch sind nur noch die Verzeichnisse aus dem 
Jahre 1895 an das Direktorium der Allgemeinen Waisenversorgungsanstalt, 
die künftigen dagegen — und zwar jedesmal bis zum 16. Jannar des folgen- 
den Jahres — an die Rechnungsrevision des Ministerial-Departements der 
Finanzen einzureichen. 
5 17. 
Bei den Gerichten und Rechnungsämtern bleiben in Erbschaftssteuer- 
Angelegenheiten Gebühren und Auslagen, soweit sie nicht nach § 12 Ziffer 215 
des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen vom 
11. April 1894 dem Erbschaftssteuerpflichtigen zuzurechnen sind, außer Ansatz. 
8 18. 
Vom 1. Januar 1896 an hat keinerlei Entrichtung von Kollateral— 
abgaben, mögen dieselben auch vor diesem Zeitpunkte festgesetzt und fällig
	        
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