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steuerbeträge nebst Verzugszinsen zu vereinnahmen und, falls die Entrichtung
am Fälligkeitstermine nicht erfolgt, die Zwangsbeitreibung nach Maßgabe des
Gesetzes vom 13. Mai 1879, die Zwangsbeitreibung öffentlicher Abgaben und
Gefälle betreffend, vorzunehmen.
Vor der Anordnung der Zwangsbeitreibung ist der Schuldner mittels
Vorlegung eines Rückstandsverzeichnisses oder mittels Zustellung eines Mahn-
zettels zur Abentrichtung der rückständigen Steuer binnen vierwöchiger Frist
auffordern zu lassen.
Bei der Zwangsvollstreckung ist, soweit möglich, eine billige Rücksicht-
nahme auf die Interessen der Betroffenen zu beobachten und insbesondere die
Versteigerung von Hausgrundstücken, welche dem Stenerpflichtigen zur Woh-
nung dienen, nicht ohne vorherige Aufrage bei der obersten Aufsichtsbehörde
zu veranlassen.
§ 15.
Gesuche um Stundung, Niederschlagung oder Rückzahlung von Erbschafts-
stenerbeträgen sind bei den Rechnungsämtern einzureichen.
8 16.
Die den Geistlichen durch § 30 des Gesetzes vom 3. September 1844
auferlegte Verpflichtung zur jährlichen Aufstellung eines Verzeichnisses der-
jenigen Personen, welche in ihren Parochieen ohne leibliche Erben verstorben
sind, bleibt ferner in Geltung; doch sind nur noch die Verzeichnisse aus dem
Jahre 1895 an das Direktorium der Allgemeinen Waisenversorgungsanstalt,
die künftigen dagegen — und zwar jedesmal bis zum 16. Jannar des folgen-
den Jahres — an die Rechnungsrevision des Ministerial-Departements der
Finanzen einzureichen.
5 17.
Bei den Gerichten und Rechnungsämtern bleiben in Erbschaftssteuer-
Angelegenheiten Gebühren und Auslagen, soweit sie nicht nach § 12 Ziffer 215
des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen vom
11. April 1894 dem Erbschaftssteuerpflichtigen zuzurechnen sind, außer Ansatz.
8 18.
Vom 1. Januar 1896 an hat keinerlei Entrichtung von Kollateral—
abgaben, mögen dieselben auch vor diesem Zeitpunkte festgesetzt und fällig