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geworden sein, an die Kasse der Allgemeinen Waisenversorgungsanstalt mehr
stattzufinden, sondern es sind alle auf dem Gesetze vom 3. September 1844
beruhenden Zahlungen an die Staatskasse zu leisten. Die Amtsgerichte haben
jedoch die von ihnen bis zum 31. Dezember 18 95 für die Allgemeine
Waisenversorgungsanstalt vereinnahmten, zu Beginn des Jahres 1896 etwa
noch nicht abgelieferten Kollateralabgaben-Beträge an die Kasse der All-
gemeinen Waisenversorgungsanstalt einzusenden.
Weimar, den 9. November 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz. Departement der Finanzen.
v. Groß. Rothe.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[II161 I. Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachungen vom
13. Juni 1871 (Seite 117 des Regierungs-Blatts) und vom 11. Januar
1878 (Seite 5 des Regierungs-Blatts) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß
1. an Stelle des ausgeschiedenen Hofbuchdruckereibesitzers und Verlags-
buchhändlers Hermann Böhlau in Weimar der Buchdruckereibesitzer,
Verlagsbuchhändler Albert Hartung daselbst
a) als Mitglied des litterarischen und des künstlerischen Sachver-
ständigen-Vereins,
b) als stellvertretendes Mitglied des musikalischen und des photo-
graphischen Sachverständigen-Vereins,
2. an Stelle des ausgeschiedenen Landgerichtsraths Dr. Kuhlmann in
Weimar der Landrichter Dr. Karl Nebe daselbst als stellvertretendes
Mitglied des litterarischen Sachverständigen= Vereins
und
3. an Stelle des verstorbenen Professors an der Großherzoglichen Kunst-
schule in Weimar Albert Brendel der Sekretär der genannten
Kunstschule und Direktor der Großherzoglichen Zeichenschule Professor