Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

Zegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 34. Weimar. 24. Dezember 1895. 
Inhalt: Ministerial- Bekanntmachung, betr. die Versteuerung des Dienst- und sonstigen Einkommens, Seite 421. — 
Ministerial - Bekauntmachung, beir. Minheilung von Verzeichnissen Über Diensteinkommen seitens der 
Staats- und Hofskassen 2c. an die Rechnungsämter und Stener--Lokalkommissionen, Seite 430. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[125] 1. In Gemäßheit des § 15 des neu revidirten Gesetzes über die allge- 
meine Einkommensteuer vom 10. September 1883 werden alle Diejenigen, welche 
1. Diensteinkommen, Gehalte, Wartegelder oder Pensionen aus 
Reichs-, Hof-, Staats= und anderen öffentlichen Kassen, namentlich aus 
den Kassen der Gemeinden, Kirchen und Schulen, ingleichen aus den 
Kassen von Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Witrthschaftsgenossenschaften und 
Sparkassen, sowie aus den als öffentliche Kassen anerkannten Kranken- 
und Berufsgenossenschafts-Kassen, 
2. Erbzinsen und audere grundherrliche Gefälle, 
3. Zinsen und Gewinnantheile (Dividenden) von Kapitalien aller Art, 
ingleichen Leibrenten 
zu beziehen und dieses Einkommen nach § 4 des vorgedachten Gesetzes vom 
10. September 1883 in Verbindung mit dem revidirten Gesetze über die Steuer- 
Verfassung des Großherzogthums vom 18. März 1869 und den Nachträgen hierzu 
vom 28. Februar 1872 und 28. Februar 1894 im Großherzogthume zur Versteue- 
rung anzumelden haben, daran erinnert, diese Anmeldung bis zum 
15. Januar 1896 
unter genauer Beobachtung der desfallsigen Vorschriften (§§ 18 bis 27 des 
1895 65
	        
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